Tz. 13

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

IAS 16 war für alle Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 begannen (IAS 16.81). Die Änderungen hinsichtlich des Vorrangs von IFRS 6, Evaluierung und Exploration von Bodenschätzen (vgl. Tz. 2), waren erstmals ein Jahr später anzuwenden (IAS 16.81A). Weitere terminologische Änderungen und Änderungen aufgrund von IFRS 3, Unternehmenszusammenschlüsse, galten ab dem Geschäftsjahr 2009 (IAS 16.81B, IAS 16.81C). Dasselbe gilt für Änderungen, die im Zuge des ersten Annual Improvements-Projekts in Kraft getreten sind (IAS 16.81D, IAS 16.81E). IFRS 13 vom Mai 2011 veränderte die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Abs. 6, änderte die Abs. 26, 35 und 77 und führte zur Streichung der Abs. 32 und 33. Diese Änderungen gelten bei Anwendung von IFRS 13 (IAS 16.81F). Im Mai 2012 wurde Abs. 8 geändert. Die Änderung ist in Abschlüssen der Geschäftsjahre ab 1. Januar 2013 verbindlich (IAS 16.81G). Das fünfte Annual Improvements Project (2010–2012) bescherte im Dezember 2013 die Überarbeitung von IAS 16.35 und die Einfügung von IAS 16.80A. Diese Änderung ist für Abschlüsse mit Geschäftsjahren ab 1. Juli 2014 verbindlich (IAS 16.81H). Die im Mai 2014 vorgenommene Erweiterung von IAS 16.56 (c) und Ergänzung um IAS 16.62A, die eine umsatzabhängige planmäßige Abschreibung verbietet, ist für Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2016 zu berücksichtigen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt und muss offengelegt werden. Die aus dem ebenfalls im Mai 2014 herausgegebenen IFRS 15, Erlöse aus Verträgen mit Kunden, resultierenden Änderungen der Abs. 68A, 69 und 72 wurden mit der Anwendung von IFRS 15 gültig. Dieser Standard gilt für Abschlüsse für Jahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Die im Juni 2014 erfolgten Änderungen der Abs. 3, 6 und 37 und Ergänzungen um die Absätze 22A und 80B–80C gelten für Abschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Frühere Anwendungen wurden erlaubt. Die aufgrund des im Januar 2016 herausgegebenen IFRS 16, Leasingverhältnisse, entfallenen Abs. 4 und 27 und geänderten Abs. 5, 10, 44 und 68–69 gelten zeitgleich mit der Anwendung von IFRS 16. Die vom Mai 2020 stammenden Änderungen der Abs. 17 und 74 und Ergänzungen um die Abs. 20A, 74A, 80D und 81N gelten für Abschlüsse mit Beginn nach dem 31. Dezember 2021. Für frühere Zeiträume dürfen sie, mit Hinweis darauf, angewendet werden. Das EU-Endorsement steht noch aus.

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