Tz. 2

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

IAS 16 bezieht sich nur auf Sachanlagen. Er gilt nicht für die Bilanzierung von

1) Sachanlagen, die gem. IFRS 5, Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden,
2) biologischen Vermögenswerten, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen (hierfür gilt IAS 41, Landwirtschaft), außer fruchttragenden Pflanzen, die in IAS 16.6 definiert werden,
3) Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung (diese Sachverhalte werden in IFRS 6, Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen, geregelt) oder
4) Abbau- und Schürfrechten sowie Bodenschätzen wie Öl, Erdgas und ähnlichen nicht-regenerativen Ressourcen.

Jedoch gilt der Standard für Sachanlagen, die verwendet werden, um die Vermögenswerte, die in Ziffer 2) bis 4) genannt sind, zu entwickeln oder aufrechtzuerhalten (IAS 16.3).

In einigen Fällen wird der anfängliche Buchwert eines Vermögenswerts nach anderen Regeln als nach IAS 16 bestimmt. So regelt bspw. IFRS 16.23, wie ein Leasingnehmer am Bereitstellungsdatum eines Leasingobjekts das Nutzungsrecht zu Anschaffungskosten zu bewerten hat, und IFRS 16.29–35 bestimmt seine Folgebewertung. Ein weiteres Beispiel ist die Ersterfassung von im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbenen Sachanlagen gem. IFRS 3.

Durch die aus dem ersten Annual Improvements-Projekt resultierenden Änderungen ist IAS 16 nicht mehr auf solche noch im Bau befindlichen Immobilien anzuwenden, die künftig als Finanzinvestitionen genutzt werden sollen. Sie fallen ab dem Beginn der Entwicklung oder Erstellung in den Anwendungsbereich von IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40.8 (e)) (vgl. Morich/Oversberg, WPg 2009, S. 357f. für eine kritische Würdigung dieser Änderung). Eine Immobilie stellt eine Finanzinvestition dar und fällt unter IAS 40, wenn sie "zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten" wird (IAS 40.5). Bewertet ein Unternehmen Finanzinvestitionen in Immobilien nach IAS 40 zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so hat es seine gesamten als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien nach IAS 16 zu bewerten, mit Ausnahme der zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerte. Für Letztere gilt IFRS 5, Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IAS 40.56). Hiervon ausgenommen sind jedoch Vermögenswerte, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit zum Verkauf gehalten werden und in die Vorräte übertragen werden (IAS 16.68A). Im Rahmen der Kommentierung des aus dem ersten Annual Improvements-Projekts resultierenden Exposure Draft wurde teils eine Ausweitung dieser Ausnahme auf sämtliche Vermögenswerte, die mit Wiederverwertungsabsicht gehalten werden, gefordert (vgl. zB EFRAG, 2008, S. 9). Diesem Anliegen ist der IASB nicht nachgekommen.

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