Tz. 57

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die übernommenen Rechnungslegungsstandards werden als Kommissionsverordnungen verabschiedet und erhalten auf diese Weise den Status von sekundärem Gemeinschaftsrecht (vgl. Schön, BB 2004, S. 766). Im Gegensatz zu Richtlinien müssen Verordnungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern sind "in allen ihren Teilen verbindlich" und gelten "unmittelbar in jedem Mitgliedstaat" (Art. 288 AEUV). Durch diese unmittelbare Rechtswirkung der Kommissionsverordnungen werden Abweichungen und zeitliche Umsetzungsverzögerungen bei den Mitgliedstaaten vermieden und europaweit einheitliche Rechnungslegungsstandards geschaffen.

 

Tz. 58

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Bei konfligierenden, den IFRS zuwiderlaufenden oder einschränkenden nationalen Regelungen gebührt dem Gemeinschaftsrecht Vorrang (vgl. ausführlich zum Vorrang von Gemeinschaftsrecht vor nationalen Recht: Nettesheim, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), EGV Art. 249, Tz. 37ff., 40. Erg.-Lfg. 2009; Hauck/Prinz, Der Konzern 2005, S. 635ff.). Dies bedeutet, dass Regelungen des nationalen Gesetzgebers ein Unternehmen weder von der vollumfänglichen Anwendung der von der EU übernommenen IFRS noch von der Inanspruchnahme ihrer Wahlrechte ganz oder teilweise ausschließen können (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2003, Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Abschn. 3.1). Zum Beispiel der Darstellungswährung vgl. Tz. 32.

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