Tz. 143

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

(einstweilen frei)

 

Tz. 144

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Fehler der Berichtsperiode sind bis zum Datum der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung (vgl. Tz. 32) zu korrigieren, wenn die Fehler vor diesem Datum entdeckt werden. Sofern wesentliche Fehler der Berichtsperiode aber erst nach diesem Datum entdeckt werden, sind diese in nachfolgenden Perioden grundsätzlich retrospektiv zu korrigieren (IAS 8.42ff.).

 

Tz. 145

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Obwohl nach dem Wortlaut des IAS 8.42 nur wesentliche Fehler retrospektiv zu korrigieren sind, erstreckt sich diese Pflicht auch auf absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler, da diese aus Adressatensicht als wesentlich zu beurteilen sind (vgl. PS 2.74; glA Roos, PiR 2017, S. 301; Heuser/Theile, 6. Aufl., Tz. 12.59; Lüdenbach, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, 19. Aufl., § 24, Rz. 37).

 

Tz. 146

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Das Vorgehen bei retrospektiver Anwendung sowohl bei Durchführbarkeit als auch bei Undurchführbarkeit ist identisch zur Vorgehensweise bei retrospektiven Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; insofern vgl. Tz. 95ff. (glA Bachem/Fervers/Janssen/Mehrhoff, 4. Aufl., Tz. 111).

 

Tz. 147

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Aus der Einschränkung der Pflicht zur retrospektiven Korrektur auf wesentliche Fehler ist zu schließen, dass unbeabsichtigte unwesentliche Fehler prospektiv korrigiert werden können (glA Heuser/Theile/Pawelzik, DStR 2006, S. 718; Erchinger/Melcher, KoR 2008, S. 682). Auch ein Verzicht auf eine Korrektur ist möglich, wenn der Fehler weder in der Berichts- noch in Folgeperioden Wesentlichkeit erlangt (vgl. Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 45, Tz. 44).

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