Tz. 57

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Posten der Gesamtergebnisrechnung sind mit dem Wert zum jeweiligen Transaktionszeitpunkt erfasst. So werden Umsatzkosten und planmäßige Abschreibungen zu den Werten zum Zeitpunkt ihres Verbrauchs und die Umsatzerlöse sowie andere Aufwendungen zu den zum Zeitpunkt ihres Anfalls geltenden Geldbeträgen verzeichnet. Die Posten der Gesamtergebnisrechnung sollen indes wie die Posten in der Bilanz in Maßeinheiten mit der Kaufkraft des Abschlussstichtags ausgedrückt werden. Sie müssen daher nach IAS 29.26 vom Zeitpunkt ihres Anfalls bis zum Periodenende hochindiziert werden. Dieses Anpassungserfordernis erstreckt sich auf alle Posten der Gesamtergebnisrechnung, darunter auch Währungsumrechnungsdifferenzen und tatsächliche Ertragsteuer, ungeachtet des Umstands, ob diese Posten teilweise Elemente beinhalten, die die Auswirkungen einer Inflation kompensieren sollen, so zB Zinsaufwendungen und -erträge aus Schulden und Vermögenswerten in der Währung einer Hyperinflation, deren Verzinsung idR die Inflationsentwicklung berücksichtigt, um die Vermögensposition der Gläubiger oder des Unternehmens zu schützen (vgl. auch EY, 2022, Ch. 16.6.1).

 

Tz. 58

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

In der Praxis dürfte es zu aufwendig sein, jeden einzelnen erfolgswirksamen Geschäftsvorfall einzeln zu indizieren. Daher sollte es aus Vereinfachungsgründen zulässig sein, die monatlichen oder vierteljährlichen Aufwendungen und Erträge mit dem entsprechenden Durchschnittswert des Index umzurechnen. Im Schrifttum wird auch die Auffassung geäußert, wonach Aufwendungen und Erträge, die sich relativ gleichmäßig über das Jahr verteilen, mit einer halben Inflationsrate angepasst werden können, sofern auch die Inflationsentwicklung einen gleichmäßigen Verlauf über die Berichtsperiode hat (vgl. Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 27, Rz. 87). Eine Durchschnittsbildung scheidet jedoch aus, wenn die Preisindizes während der Berichtsperiode erheblichen Schwankungen unterliegen (glA EY, 2022, Ch. 16.6; KPMG, 2022, Ch. 2.10.100.10).

 

Tz. 58a

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

IAS 29 enthält keine Regelungen für die Bewertung von Umklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in die GuV. Es ist unklar, ob Gewinne und Verluste, die im Rahmen eines Cashflow-Hedges in früheren Perioden im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, auf Basis der historisch eingebuchten Beträge oder alternativ mit einem inflationsbereinigten Wert in die GuV umklassifiziert werden (vgl. EY, 2022, Ch. 16.6.3). Der Konflikt ergibt sich aus der Notwendigkeit, Posten im sonstigen Ergebnis als in die GuV umzugliedernde und nicht umzugliedernde Posten zu klassifizieren. Diese Unterscheidung suggeriert, dass die umklassifizierten Beträge mit dem ursprünglich erfassten Betrag bewertet werden sollen (vgl. EY, 2022, Ch. 16.6.3). Dadurch würden die Informationen in der GuV aber an Relevanz verlieren (vgl. EY, 2022, Ch. 16.6.3). Da keine genauen Regelungen diesbezüglich vorliegen, ist eine Rechnungslegungsmethode nach IAS 8 zu entwickeln und stetig anzuwenden. Bei der Entwicklung einer Rechnungslegungsmethode ist die Zielsetzung des Standards zu berücksichtigen, der die Umklassifizierung in die GuV regelt (glA EY, 2022, Ch. 16.6.3). Im Falle des Cashflow-Hedges sind zB die Zielsetzung des IFRS 9 und die Art des abgesicherten Risikos relevante Faktoren bei der Entwicklung der Rechnungslegungsmethode (vgl. EY, 2022, Ch. 16.6.3). Da es verschiedene Arten von Umklassifizierungen innerhalb des Eigenkapitals gibt, sollte ein Unternehmen für jede Art von Umklassifizierung eine entsprechende Rechnungslegungsmethode entwickeln (glA EY, 2022, Ch. 16.6.3).

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