Tz. 140

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Es ist zwischen internen und externen Quellen für Fehlerfeststellungen zu unterscheiden.

 

Tz. 141

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Als interne Quellen dienen:

(1) Erkenntnisse im Rahmen der Erstellung des Abschlusses der Folgeperiode,
(2) Erkenntnisse aus der Tätigkeit der internen Revision und
(3) Erkenntnisse aus der Prüfung des Abschlusses.
 

Tz. 142

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Als externe Quellen dienen:

(1) Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen festgestellten wesentlichen Fehlern, die sowohl in der IFRS- als auch in der Steuerbilanz enthalten sind, und Sachverhalten, die nur in der Steuerbilanz unzutreffend bilanziert werden, im IFRS-Abschluss aber zutreffend dargestellt wurden. Während Erstere unstreitig als wesentliche Fehler im IFRS-Abschluss retrospektiv anzupassen sind, stellt sich bei Letzteren die Frage, ob eine sich ergebende Änderung der temporären Differenz zwischen IFRS- und Steuerbilanz bzw. der tatsächlichen Steuer als Fehlerkorrektur oder als Schätzungsänderung zu bilanzieren ist. Dies ist abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
(2) Nachdem die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ihre Tätigkeit zum 31.12.2021 eingestellt hat, ist es seither alleinig in der Verantwortung der BaFin, Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen zu prüfen. Die Prüfung erfolgt unabhängig von der Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer oder gerichtlichen Überprüfungen. Hat die BaFin einen Fehler festgestellt, macht sie diesen regelmäßig samt wesentlicher Teile der Begründung unverzüglich bekannt (§ 109 WpHG). Von der BaFin festgestellte Fehler in IFRS-Abschlüssen stellen Fehler iSv. IAS 8.41ff. dar. Obgleich IAS 8 lediglich die Möglichkeit einer retrospektiven Änderung in dem der Fehlerfeststellung folgenden Abschluss vorsieht, wird vom IDW auch eine Rückwärtsänderung iSd. IDW RS HFA 6 als zulässig erachtet. Eine Fehlerkorrektur nach IAS 8.41ff. ist folglich dann vorzunehmen, wenn eine Rückwärtsänderung weder nach den Grundsätzen des IDW RS HFA 6 erforderlich ist noch vom Unternehmen freiwillig vorgenommen wird (vgl. IDW RS HFA 6, Tz. 45).
(3) Erkenntnisse aus aktienrechtlichen Vorgängen wie zB Sonderprüfungen nach § 258 AktG oder Nichtigkeitsklagen gem. § 256 AktG.

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