Tz. 5

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Bilanz
  • Kontoform oder Staffelform (IAS 1.57)
  • Kein Gliederungsschema (IAS 1.57)
  • Gliederung nach Fristigkeit (in Ausnahmefällen: Liquiditätsnähe) (IAS 1.60–1.76)
  • Spezialvorschriften für die Darstellung von langfristigen Vermögenswerten u. Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (IFRS 5.38, IFRS 5.40)
  • soweit wesentlich, sind bestimmte Posten auszuweisen (IAS 1.54)
  • Aufnahme weiterer Posten, Umbenennung, Untergliederung (wahlweise im Anhang) u. Zusammenfassung von Posten unter Wesentlichkeitsbetrachtung (IAS 1.55–1.58, 1.77f.)
  • Zusätzliche Überschriften u. Zwischensummen (IAS 1.55–1.55A)
  • Verzicht auf den Ausweis von Leerposten
  • Keine größenabhängigen Erleichterungen
  • Angabe von Querverweisen auf zugehörige Angaben im Anhang (IAS 1.113)

Interpretation des DRSC:

DRSC Interpretation 1 (IFRS): Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses

KapG, PersG iSd. § 264a HGB u. KA:

Andere Kaufleute:

Stellungnahme des IDW:

Zur Rechnungslegung bei PersG vgl. IDW RS HFA 7
  • Kontoform oder Staffelform (sec. 4.9)
  • Kein Gliederungsschema (sec. 4.9)
  • Gliederung nach Fristigkeit (in Ausnahmefällen: Liquiditätsnähe)

    (sec. 4.4–4.8)

  • Keine Spezialvorschriften für die Darstellung von langfristigen Vermögenswerten u. Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden; jedoch Angaben nach sec. 4.14 bei bindenden Verträgen über bedeutende Verkäufe
  • Mindestposten (sec. 4.2, sec. 23.32)
  • Aufnahme weiterer Posten, Umbenennung, Untergliederung (wahlweise im Anhang) u. Zusammenfassung von Posten (sec. 4.2–4.3, sec. 4.9–4.11)
  • Zusätzliche Überschriften u. Zwischensummen (sec. 4.3)
  • Verzicht auf den Ausweis von Leerposten
  • Keine größenabhängigen Erleichterungen
  • Angabe von Querverweisen auf zugehörige Angaben im Anhang (sec. 8.3)
GER/GuV
  • Darstellung der GER entweder in einer Aufstellung (GER) oder in zwei Aufstellungen (GuV u. GER; zu Einzelheiten vgl. Tz. 64 ff.) (IAS 1.10A)
  • Kontoform oder Staffelform
  • Aufteilung des Gewinn oder ­Verlusts u. des Gesamtergeb­nisses auf die Eigentümer des MU u. nicht beherrschende ­Anteile

    (IAS 1.81B)

  • Bei GuV: GKV oder UKV (zumindest im Anhang)

(IAS 1.99–1.105)

  • Bei GER: Unterscheidung zwischen Komponenten, die in Folgeperioden in die GuV umgegliedert werden u. Komponenten, die nicht in die GuV umgegliedert werden (IAS 1.82A); mit jeweils separater Angabe der aus der Anwendung der Equity-Methode stammenden Bestanteile
  • soweit wesentlich, sind bestimmte Posten auszuweisen (teilweise mit Wahlrecht zur Angabe im Anhang) (IAS 1.82–1.85B, IAS 1.90–1.96, IAS 12.77, IFRS 14.33(a), IFRS 15.113f. IAS 33.66–33.69, IFRIC 17.15, IFRIC 19.11)
  • Spezialvorschriften für die Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen (IAS 1.82(ea), IFRS 5.33–5.36A)
  • Spezialvorschriften für die Darstellung von langfristigen Vermögenswerten u. Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (IFRS 5.38; IFRS 5.41(c))
  • Verbot des Ausweises von außerordentlichen Posten (IAS 1.87)
  • Aufnahme weiterer Posten, Untergliederung (wahlweise im Anhang) u. Umbenennung von Posten (IAS 1.85–1.85B, IAS 1.97–1.98)
  • Zusätzliche Überschriften u. Zwischensummen (IAS 1.85–1.85B)
  • Unverwässertes/verwässertes Ergebnis je Aktie; auch separat für aufgegebene Geschäftsbereiche (IAS 33.66, IAS 33.68; IFRS 5.68)
  • Angabe von Querverweisen auf zugehörige Angaben im Anhang (IAS 1.113)
  • Verzicht auf den Ausweis von Leerposten
  • Keine größenabhängigen Erleichterungen

Nur GuV

KapG, PersG iSd. § 264a HGB u. KA:

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