Tz. 64

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Zur Bilanzierung von langfristigen Finanzinvestitionen, die Finanzinstrumente iSv. IFRS 9 sind, vgl. Tz. 59 ff.

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Grundsatz

Darstellung entweder in einer Aufstellung (GER) oder in zwei Aufstellungen:

  • Aufstellung der erfolgswirksamen Bestandteile des Gesamtergebnisses mit Ausweis eines Gewinns oder Verlusts als Saldo (GuV) u.
  • Überleitung des Gewinns oder Verlusts auf Gesamtergebnis unter Angabe einzelner erfolgsneutraler Bestandteile des Gesamtergebnisses (dh. Bestandteile des sonstigen Ergebnisses) (GER) (IAS 1.81ff.)

Bei Darstellung in zwei Aufstellungen muss die Überleitungsrechnung unmittelbar der GuV folgen (IAS 1.12)

Die für den Abschluss des Geschäftsjahres gewählte Darstellungsform ist für die Zwischenberichterstattung beizubehalten (IAS 34.8A)
Nur GuV (§§ 275, 298 Abs. 1 HGB)

Darstellung entweder in einer Aufstellung (GER) oder in zwei Aufstellungen:

  • Aufstellung der erfolgswirksamen Bestandteile des Gesamtergebnisses mit Ausweis eines Gewinns oder Verlusts als Saldo (GuV) u.
  • Überleitung des Gewinns oder Verlusts auf Gesamtergebnis unter Angabe einzelner erfolgsneutraler Bestandteile des Gesamtergebnisses (dh. Bestandteile des sonstigen Ergebnisses) (GER) (sec. 5.2ff.)

Bei Darstellung in zwei Aufstellungen folgt die Überleitungsrechnung unmittelbar der GuV(sec. 5.7)

Zur Aufstellung über das Ergebnis u. die Gewinnrücklagen statt GER u. EKVR vgl. sec. 3.18 (vgl. Tz. 70)
Inhalt u. ­Gliederung Zu Einzelheiten vgl. Tz. 4 f. Zu Einzelheiten vgl. Tz. 4 f. Zu Einzelheiten vgl. Tz. 4 f.

Zusatz­regelungen

  • GuV

Bei Darstellung in zwei Aufstellungen sind in die GuV aufzunehmen:

  • Sämtliche erfolgswirksame Ergebnisbestandteile, die zusammen Gewinn oder Verlust der Berichtsperiode ergeben (IAS 1.81A(a))
  • Aufteilung des Gewinns oder Verlusts auf die Eigentümer des MU u. die nicht beherrschenden Anteile (IAS 1.81B(a))
  • Unverwässertes/verwässertes Ergebnis je Aktie getrennt für fortgeführte u. aufgegebene Geschäftsbereiche (auch im Zwischenabschluss, sofern IAS 33 anwendbar) (IAS 33.67A, IAS 33.68A, IAS 34.11f.)
  • Angaben zu aufgegebenen Geschäftsbereichen nach IFRS 5.33 (IFRS 5.33A)
  • Steueraufwand/-ertrag nach IAS 12.77 (IAS 12.77A)
  • Ertragsbezogene Zuwendungen nach IAS 20.29 (IAS 20.29A)
Keine

Bei Darstellung in zwei Aufstellungen sind in die GuV aufzunehmen:

  • Sämtliche erfolgswirksame Ergebnisbestandteile, die zusammen Gewinn oder Verlust der Berichtsperiode ergeben (sec. 5.7)
  • Aufteilung des Gewinns oder Verlusts auf die Eigentümer des MU u. die nicht beherrschenden Anteile (sec. 5.6(a))
  • Angaben zu aufgegebenen Geschäftsbereichen (sec. 5.5(e))
  • Steueraufwand/-ertrag nach sec. 29.27 (sec. 5.5(d))
Andere Posten sind in die GER aufzunehmen (sec. 5.5(g)–5.5(i), sec. 5.7); daneben Aufteilung des Gesamtergebnisses auf die Eigentümer des MU u. die nicht beherrschenden Anteile (sec. 5.6(b))
  • Sonstiges Ergebnis
  • Aufteilung des sonstigen Ergebnisses auf die Eigentümer des MU u. die nicht beherrschenden Anteile (IAS 1.81B(b))
  • Gesonderte Angabe einzelner Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Art; separater Ausweis des Anteils am sonstigen Ergebnis von at equity bilanzierten Unternehmen; Unterscheidung zwischen Posten, die später in die GuV umgegliedert werden u. Posten, die nicht in die GuV umgegliedert werden (IAS 1.82A(b))
Keine

Gesonderte Angabe einzelner Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Art; separater Ausweis des Anteils am sonstigen Ergebnis von at equity bilanzierten Unternehmen (sec. 5.5(g)–5.5(h))

Unterscheidung zwischen Posten, die später in die GuV umgegliedert werden u. Posten, die nicht in die GuV umgegliedert werden (sec. 5.5(g))

Keine expliziten Vorgaben, ob die Angabe der Bestandteile vor oder nach Steuern zu erfolgen hat; zu be-
 

Angabe der Bestandteile

  • Nach Steuern oder
  • Vor Steuern ergänzt um Summe der Ertragsteuern auf alle diese Bestandteile (Angabe von Steuereffekten pro Bestandteil im Anhang erforderlich) (IAS 1.90f.)
Angabe von Umgliederungsbeträgen (Recycling) (alternativ im Anhang) (IAS 1.92ff.)
 

achten sind Anhangangaben (sec. 5.5(g), sec. 29.32(a), sec. 29.31)

Angabe von Umgliederungsbeträgen (Recycling) im Anhang (sec. 12.29(d))
Angaben zur GER bzw. GuV Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I
  • Bei Anwendung des UKV: Zumindest gesonderte Angabe von Umsatzkosten (sec. 5.11(b))
  • Rechnungslegungsmethoden für die Ertragserfassung (sec. 23.30(a), sec. 8.5)
  • Methoden zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads bei Dienstleistungen (sec. 23.30(a))

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge