Tz. 64
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Zur Bilanzierung von langfristigen Finanzinvestitionen, die Finanzinstrumente iSv. IFRS 9 sind, vgl. Tz. 59 ff.
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Grundsatz | Darstellung entweder in einer Aufstellung (GER) oder in zwei Aufstellungen:
Bei Darstellung in zwei Aufstellungen muss die Überleitungsrechnung unmittelbar der GuV folgen (IAS 1.12) Die für den Abschluss des Geschäftsjahres gewählte Darstellungsform ist für die Zwischenberichterstattung beizubehalten (IAS 34.8A) |
Nur GuV (§§ 275, 298 Abs. 1 HGB) | Darstellung entweder in einer Aufstellung (GER) oder in zwei Aufstellungen:
Bei Darstellung in zwei Aufstellungen folgt die Überleitungsrechnung unmittelbar der GuV(sec. 5.7) Zur Aufstellung über das Ergebnis u. die Gewinnrücklagen statt GER u. EKVR vgl. sec. 3.18 (vgl. Tz. 70) |
Inhalt u. Gliederung | Zu Einzelheiten vgl. Tz. 4 f. | Zu Einzelheiten vgl. Tz. 4 f. | Zu Einzelheiten vgl. Tz. 4 f. |
Zusatzregelungen
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Bei Darstellung in zwei Aufstellungen sind in die GuV aufzunehmen:
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Keine | Bei Darstellung in zwei Aufstellungen sind in die GuV aufzunehmen:
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Keine | Gesonderte Angabe einzelner Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Art; separater Ausweis des Anteils am sonstigen Ergebnis von at equity bilanzierten Unternehmen (sec. 5.5(g)–5.5(h)) Unterscheidung zwischen Posten, die später in die GuV umgegliedert werden u. Posten, die nicht in die GuV umgegliedert werden (sec. 5.5(g)) Keine expliziten Vorgaben, ob die Angabe der Bestandteile vor oder nach Steuern zu erfolgen hat; zu be- |
Angabe der Bestandteile
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achten sind Anhangangaben (sec. 5.5(g), sec. 29.32(a), sec. 29.31) Angabe von Umgliederungsbeträgen (Recycling) im Anhang (sec. 12.29(d)) |
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Angaben zur GER bzw. GuV | Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I |
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