Tz. 45

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei der Ausgestaltung der Finanzierung der DPR hat der Gesetzgeber neben der Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung insb. den Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der DPR (§ 342b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 HGB) von den der Bilanzkontrolle unterliegenden Unternehmen vor Augen gehabt. Einer finanziellen Abhängigkeit, die sich aus dem jeweiligen Prüfverfahren ergeben könnte, soll über ein Kostenumlageverfahren institutionell begegnet werden. Die Kostenumlage wird jährlich bei sämtlichen Unternehmen, die der Bilanzkontrolle unterliegen, erhoben und ist somit unabhängig davon, ob bei dem umlagepflichtigen Unternehmen ein Prüfverfahren durchgeführt wird. Die Notwendigkeit einer Honorarvereinbarung, die ansonsten das Verhältnis unter Privaten bei der Erbringung von Dienstleistungen kennzeichnet, entfällt entsprechend.

 

Tz. 46

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Im Ergebnis soll durch die Entkopplung der Finanzierung vom Prüfverfahren die potenzielle Dilemma-Situation, der typischerweise Abschlussprüfer gegenüber ihren Mandanten über das Prüfungshonorar ausgesetzt sind, von vornherein ausgeschlossen werden. Der Fokus der DPR ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen, sondern auf ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Sorgfalt bei der Wahrnehmung der Prüftätigkeiten gerichtet (§ 342b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 HGB).

 

Tz. 47

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Das Finanzierungsverfahren selbst lässt sich in drei Teilphasen unterteilen:

  • Die Planphase als erste Phase, bei der für das jeweilige Folgejahr ein Wirtschaftsplan erstellt wird,
  • die Phase der Umlageerhebung als zweite Phase und
  • das Entlastungsverfahren als dritte Phase.

Da es sich bei dem Kostenumlageverfahren um ein Zwangsverfahren handelt, sind sämtliche Phasen über die Rechtsinstrumente Gesetz und Rechtsverordnung kodifiziert.

 

Tz. 48

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Der Wirtschaftsplan der DPR stellt eine nach kameralistischem Charakter konzipierte Einnahmen-/Ausgabenrechnung dar. Ausgabenseitig sind die Personalausgaben und die Sachausgaben – zzgl. gesondert ausgewiesener Investitionsausgaben – hervorzuheben. Daneben existiert mit Bezug auf § 342b Abs. 1 Satz 4 HGB ein Budget für externe Dienstleistungen, wonach sich die DPR bei der Durchführung ihrer Aufgaben weiterer Personen bedienen darf. Unter diesen Budgetposten fallen entsprechend Honorare für die Erstellung von Gutachten und für die Durchführung von Prüftätigkeiten unter der Regie der DPR. Die Einnahmenseite wird fast ausschließlich – von geringfügigen Eigeneinnahmen wie Mitgliedsbeiträgen abgesehen – durch die Unternehmensumlage gedeckt, die sich betragsmäßig aus der Differenz zwischen Ausgaben und Eigeneinnahmen ergibt.

 

Tz. 49

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Verfahrenstechnisch ist der Wirtschaftsplan im Einvernehmen mit der BaFin (§ 342d Satz 1 HGB) vom Vorstand der DPR aufzustellen und von der Mitgliederversammlung der DPR zu verabschieden (§ 7 Abs. 4 lit. b iVm. § 12 lit. d Vereinssatzung). Abschließend ist die Genehmigung des BMJV und des BMF einzuholen (§ 342d Satz 2 HGB).

 

Tz. 50

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Der im DPR-Wirtschaftsplan ausgewiesene Finanzmittelbedarf wird von der BaFin in den gesondert aufzustellenden Enforcement-Haushaltsplan eingestellt. Neben dem Ausgabenposten "Zuweisung an die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung" umfasst dieser Haushaltsplan die BaFin-eigenen, enforcement-spezifischen Einnahmen und Ausgaben. Für das Jahr 2021 weist der Enforcement-Haushaltsplan ein Gesamtvolumen von rund 13,1 Mio. Euro aus, in dem Zuweisungen an die DPR in Höhe von ungefähr 6,9 Mio. Euro enthalten sind. Für das einzelne Unternehmen wird der Umlagebetrag auf Basis der inländischen Börsenumsätze errechnet, der sich in einem Rahmen von 250 Euro und 40.000 Euro jährlich bewegt (§ 342d HGB, § 17d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) iVm. §§ 7ff. der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung).

 

Tz. 51

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Nach Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die DPR eine Jahresrechnung mit den Ist-Beträgen auf, auf deren Grundlage – mit Zustimmung seitens des BMJV und des BMF – die Entlastung von der Mitgliederversammlung zu erteilen ist (§ 12 lit. c Vereinssatzung iVm. § 342d Satz 5 HGB). Nicht in Anspruch genommene Finanzmittel werden anschließend an die umlagepflichtigen Unternehmen zurückerstattet (§§ 10f. der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung).

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