Tz. 4

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Alle Unternehmen, deren Eigenkapitalinstrumente öffentlich gehandelt werden oder die eine entsprechende Zulassung zum öffentlichen Markt beantragt haben, müssen EPS-Kennzahlen in Einklang mit IAS 33 berechnen und präsentieren (IAS 33.2). Entsprechend sind Unternehmen, die diesbezüglich nicht kapitalmarktorientiert sind, von der Erstellungspflicht einer EPS-Rechnung befreit. Dies trifft in Deutschland zB auf solche Unternehmen zu, die den öffentlichen Markt lediglich mit Fremdkapitaltiteln beanspruchen. Gem. § 315a Abs. 1 und 2 HGB sind diese Unternehmen zwar zur IFRS-Konzernrechnungslegung verpflichtet, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich von IAS 33. Sofern solche Unternehmen EPS-Kennzahlen freiwillig veröffentlichen, müssen diese jedoch IAS-33-konform ermittelt werden (IAS 33.3). Wegen der dominanten Bedeutung des Konzernabschlusses für die Informationsfunktion sind die EPS lediglich auf Basis der konsolidierten Daten zu ermitteln. Entscheidet sich ein zur IFRS-Konzernrechnungslegung verpflichtetes Unternehmen dazu, freiwillig EPS-Kennzahlen zusätzlich auf Basis eines IFRS-Einzelabschlusses zu berechnen, so dürfen diese nur dort ausgewiesen werden (IAS 33.4). Sofern ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von IAS 33 fällt, muss es auch in IFRS-Zwischenabschlüssen (Quartalsberichten/-mitteilungen bzw. Halbjahresberichten) EPS-Kennzahlen ausweisen (IAS 34.11).

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