Tz. 213

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (other long-term employee benefits) sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die voraussichtlich nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, vollständig abgegolten werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach oder aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt (IAS 19.8; vgl. Tz. 12). IAS 19.153 führt beispielhaft langfristig fällige Sonderurlaube (zB Rechtsanspruch auf Forschungssemester), Jubiläumszahlungen, langfristig fällige Erwerbsunfähigkeitsleistungen, langfristig fällige Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungen oder aufgeschobene Lohn- und Gehaltszahlungen (deferred remuneration) an. Zu den other long-term employee benefits gehören aber auch Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen an sich kurzfristig sind (zB Urlaubsansprüche), aber aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung langfristig vorgetragen werden dürfen (zB Vortrag von Urlaubsansprüchen für spezielle Berufsexamina).

 

Tz. 214

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Für sonstige längerfristige Verpflichtungen, die nicht im Rahmen von Pensionsplänen bewertet werden, ist der Barwert der abgelaufenen Geschäftsjahren zuzurechnenden Teilansprüche zurückzustellen, wobei für die Berechnungsmethoden und -annahmen (insb. Zins und Dynamisierung) die gleichen Regelungen wie bei Pensionszusagen gelten (IAS 19.155). Anders als bei Pensionszusagen werden Neubewertungen (remeasurements) jedoch nicht im sonstigen Ergebnis, sondern im Gewinn oder Verlust erfasst (IAS 19.154). Planvermögen kann auch hier zur Finanzierung der Verpflichtung bereitgestellt werden. Eine Unterscheidung in Beitrags- und Leistungspläne, wie sie für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist, trifft der Standard für andere langfristig fällige Leistungen nicht. In IAS 19.155–157 ist lediglich eine Bilanzierung vorgesehen, die im Grundsatz derjenigen für Leistungspläne entspricht. Dennoch wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass auch andere langfristig fällige Leistungen nach den Vorschriften für Beitragspläne zu bilanzieren sind, wenn dies ihrem Charakter entspricht (vgl. KPMG, Insights into IFRS, Abschn. 4.4.1330).

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