Tz. 156

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Mit Datum vom 1. Januar 1999 begann die dritte und damit letzte Stufe der Europäischen Währungsunion. Mit der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse für alle nationalen Währungen der einzelnen Teilnehmerstaaten zum Euro waren diese Währungen nur noch andere Ausdrucksformen des Euro. Seit dem 1. Januar 1999 war folglich jegliches Währungsrisiko zwischen den Währungen der Teilnehmerstaaten weggefallen.

Wie die Umstellung auf den Euro im Rahmen der Währungsumrechnung zu behandeln ist, wird in IAS 21 nicht geregelt. Regelungen für diesen Fall finden sich aber in SIC-7 Introduction of the Euro. Diese Regelungen gelten weiterhin, wenn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion beitreten und den Euro als offizielles Zahlungsmittel einführen (SIC-7.3).

 

Tz. 157

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Nach SIC-7 sind bei der Einführung des Euro hinsichtlich der Umrechnung einzelner Geschäftsvorfälle in Fremdwährung sowie der Umrechnung von Jahresabschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe ohne Ausnahme die Regelungen des IAS 21 anzuwenden.

SIC-7 hebt insbesondere hervor,

  • dass monetäre Fremdwährungsposten weiterhin zum Stichtagskurs umzurechnen sind. Die im Zuge der Euro-Umstellung hierbei auftretenden Umrechnungsdifferenzen sind – mit Ausnahme der in IFRS 9 behandelten Hedge-Geschäfte – als Aufwand oder Ertrag erfolgswirksam auszuweisen.
  • dass Eigenkapitaldifferenzen aus der Währungsumrechnung, die aus der Umrechnung ausländischer Geschäftsbetriebe resultieren, auch nach der Euro-Umstellung im Eigenkapital zu belassen. Erst beim Abgang der Nettoinvestitionen sind die zugehörigen Eigenkapitaldifferenzen in die GuV umzugliedern.

Bei Hedge-Geschäften stellt sich die Frage, ob die Umstellung auf den Euro als Grund ausreicht, um unter Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes auf eine getrennte Bilanzierung der Geschäfte überzugehen. SIC-7.6 stellt klar, dass die Einführung des Euro kein Grund ist, von bisherigen Bilanzierungsmethoden abzuweichen. Somit sind Geschäfte, die nach den Grundsätzen des Hedge-Accounting bilanziert wurden, nach unveränderten Methoden zu bilanzieren.

 

Tz. 158–171

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

(einstweilen frei)

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