Tz. 176

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Die Tochterunternehmen von international tätigen Konzernen sind regelmäßig in verschiedenen Ländern ansässig, sodass grundsätzlich verschiedene Ertragsteuersätze im Zwischenbericht zu berücksichtigen sind. Gemäß IAS 34.B12 ist für die Quartalsfinanzberichterstattung der Steuersatz zu verwenden, der auf das erwartete zu versteuernde Jahresergebnis des Kalenderjahres angewendet werden würde. Dieser (durchschnittliche) Steuersatz ist grundsätzlich für jedes Land (Steuerhoheit) zu ermitteln. Gesellschaften dürfen einen einheitlichen Steuersatz länderübergreifend anwenden, sofern sie nachweisen können, dass die erwartete gesamte (Konzern-)Steuerquote auch bei individueller Ermittlung der Steuerquoten der einzelnen Länder diesem einheitlichen länderübergreifenden Steuersatz in etwa entspricht (ähnlich Loitz, DStR 2006, S. 441).

 

Tz. 177

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Wenn im nationalen Steuerrecht verschiedene Ertragsteuersätze für verschiedene Ertragskategorien gelten, ist gem. IAS 34.B14 ein gesonderter Steuersatz auf die verschiedenen Ertragskategorien anzuwenden, sofern diese Vorgehensweise praktikabel ist. Wird bspw. eine Beteiligung während einer Zwischenberichtsperiode in Deutschland veräußert, entsteht gem. § 8b Abs. 3 KStG faktisch ein steuerfreier Ertrag iHv. 95 %. Nach den Ausführungen des IAS 34 sind solche Erträge – sofern sie wesentlich sind – aus der Berechnung für eine Jahressteuerquote herauszunehmen. Die erwartete effektive Jahressteuerquote wird somit nur auf das zu versteuernde Einkommen – ohne Berücksichtigung von Veräußerungsergebnissen – angewendet. Im Beispiel wird auf die 5 % zu versteuerndes Einkommen aus dem Veräußerungsergebnis der entsprechende Steuersatz für diese sog. "capital gains" angewendet (vgl. Loitz, DStR 2006, S. 443). In Deutschland entspricht der Steuersatz für "capital gains" dem Ertragsteuersatz für alle Einkünfte.

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