Tz. 247b

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Wendet ein IFRS-Erstanwender die Erleichterungsvorschrift in IFRS 1.D8B für preisregulierte Tätigkeiten an, so ist dies anzugeben (vgl. auch Tz. 156a). Außerdem ist gem. IFRS 1.31B anzugeben, auf welcher Basis die Buchwerte nach den vorangegangenen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelt wurden.

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