Tz. 197

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

In der Praxis verbreitet sind Gestaltungen, mit denen privatwirtschaftlich eine Insolvenzsicherung von bestehenden Pensionszusagen erreicht werden soll; solche Gestaltungen finden sich bspw. auch zur Absicherung von Guthaben aus Arbeitszeitkonten etc. Diese Modelle werden in der Praxis so ausgestaltet, dass sie gleichzeitig die Kriterien von Deckungsvermögen iSd. HGB sowie von Planvermögen iSv. IAS 19 erfüllen, um eine Bilanzkürzung herbeizuführen. Hierzu kommen grundsätzlich unterschiedliche Modelle, insb. Verpfändungs- und Treuhandmodelle, in Betracht, wobei mittlerweile vor allem Modelle auf Basis einer doppelstöckigen Treuhand verbreitet sind (siehe zu diversen Modellen etwa Mühlberger/Schwinger, 2011, S. 164 ff.).

 

Tz. 198

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Bei einer doppelstöckigen Treuhand wird zivilrechtlich Vermögen auf einen externen Treuhänder, zB in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH, übertragen. Hierbei werden einerseits eine Verwaltungstreuhand zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder und andererseits eine Sicherungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Mitarbeitern des Treugebers, deren Versorgungsansprüche und -anwartschaften durch den Treuhandvertrag gesichert werden, begründet. Durch die Verwaltungstreuhand wird der Treuhänder verpflichtet, das Treugut im eigenen Namen und auf fremde Rechnung zu verwalten und ausschließlich für die im Vertrag definierten Zwecke, etwa zur Erfüllung der Verpflichtungen aus (definierten) Pensionszusagen, zu verwenden. Der Treuhänder hält das Treugut aufgrund des Sicherungstreuhandverhältnisses zugleich als Sicherungstreuhänder der Begünstigten. Daneben wird ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB zwischen Treuhänder und Treugeber geschlossen. Im Sicherungsfall erlischt zwar die Verwaltungstreuhand, so dass das Vermögen an den Insolvenzverwalter zur Verwertung und zur Befriedigung der Anspüche der Gläubiger herauszugeben wäre. Die Begünstigten sind im Sicherungsfall jedoch berechtigt, vom Treuhänder die Erfüllung der ihnen jeweils gegenüber bestehenden Versorgungsverpflichtungen aus dem Treugut nach Maßgabe des Treuhandvertrags zu verlangen. Insoweit entsteht mit Eintritt des Sicherungsfalls ein Absonderungsrecht. Vor Eintritt des Sicherungsfalls bestehen dagegen keine Ansprüche der Begünstigten auf Erfüllung ihrer Ansprüche aus den Pensionszusagen gegen den Treuhänder. Entsprechend leistet vor Eintritt des Sicherungsfalls der Arbeitgeber in der Praxis weiterhin die Zahlungen aus den Pensionszusagen an die Begüngstigen.

Aufgrund der Übertragung des Vermögens auf einen externen Treuhänder kann das Kriterium in IAS 19.8, wonach die Übertragung des Vermögens auf eine vom Trägerunternehmen rechtlich getrennte Einheit, deren ausschließlicher Zweck die Erfüllung von Arbeitnehmeransprüchen ist, erreicht werden. Die in IAS 19.8 geforderte Zweckexklusivität bedeutet, dass die Vermögenswerte ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen. Nach IAS 19.8 muss zudem eine Rückübertragung des auf den Treuhänder übertragenen Vermögens grundsätzlich ausgeschlossen sein. Ausgenommen hiervon sind lediglich Erstattungen an den Treugeber für durch diesen bereits an die Versorgungsberechtigten geleistete Zahlungen sowie Rückgewährungen im Falle einer Überdotierung des Treuhandvermögens. Insofern ist darauf zu achten, dass die konkreten Vertragsregelungen nur in solchen Fällen eine Rückübertragung von Fondsvermögen zulassen. Gleichermaßen ist darauf zu achten, dass die Richtlinien zur Vermögensanlage der Zwecksetzung der Treuhandvereinbarung, der Sicherung der Ansprüche aus Pensionszusagen, nicht widersprechen.

Schließlich wird von IAS 19.8 gefordert, dass das Vermögen dem Zugriff des Trägerunternehmens und dessen Gläubigern entzogen ist, und zwar auch und besonders im Falle der Insolvenz des Trägerunternehmens (Arbeitgebers). Nach wohl inzwischen herrschender Meinung sind CTAs in Form einer doppelseitigen Treuhand dazu geeignet, den Anforderungen in IAS 19.8 im Hinblick auf die geforderte Insolvenzfestigkeit für eine Qualifikation als saldierungsfähiges Planvermögen zu genügen (siehe etwa Mühlberger/Schwinger, 2011, S. 172).

 

Tz. 199

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Ob ein Treuhandmodell die Voraussetzungen des IAS 19 für die Qualifikation als Planvermögen erfüllt, ist im Einzelfall auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen, des übertragenen Vermögens, der tatsächlichen Handhabung sowie der abzusichernden Verpflichtungen zu würdigen.

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