Tz. 144

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Ändern sich die Fakten und Umstände, die den Ermessensentscheidungen und Schätzungen zugrunde liegen, hat ein Unternehmen diese zu überprüfen (IFRIC 23.13). Kommt es daraufhin zu Änderungen aufgrund der neuen Umstände und Informationen, hat ein Unternehmen die Auswirkungen als Berichtigung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung zu erfassen (IFRIC 23.14). Neue Informationen nach dem Stichtag sind gemäß IAS 10 in wertaufhellende und wertbeeinflussende Ereignisse zu unterscheiden (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 10, Tz. 1721). Beispiele für geänderte Fakten und Umstände oder neue Informationen, die eine Neubewertung einer Ermessensentscheidung oder Schätzung erforderlich machen, sind unter anderem (IFRIC 23.A2):

  1. Prüfungen oder Maßnahmen einer Steuerbehörde;
  2. Änderungen bei den von einer Steuerbehörde festgelegten Vorschriften;
  3. das Ende der Befugnis einer Steuerbehörde für die Prüfung einer steuerlichen Behandlung.

Für den deutschen Rechtsraum sind dies beispielsweise die Veröffentlichung eines neuen BFH-Urteils, eines neuen BMF-Schreibens, das Ergehen eines Steuerbescheids oder der Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. Kovermann/Velte, IRZ 2017, S. 408).

In der Praxis kann eine Steuerbehörde eine steuerliche Behandlung ohne explizite Stellungnahme anerkennen (vgl. hierzu und zum Folgenden EY, 2019, S. 2446). Sofern eine steuerliche Behandlung nicht ausdrücklich von der Steuerbehörde anerkannt wurde, kann es unklar sein, ob die Unsicherheit noch besteht. Um zu beurteilen, ob die steuerliche Behandlung anerkannt wurde, können folgende Faktoren berücksichtigt werden (vgl. EY, 2019, S. 2446):

  1. die steuerliche Behandlung wurde im Prüfungsbericht der Betriebsprüfung ausdrücklich erwähnt;
  2. die steuerliche Behandlung wurde mit der Steuerbehörde abgesprochen (zB verbindliche Auskunft durch die Steuerbehörde);
  3. die steuerliche Behandlung wurde in der Steuererklärung hervorgehoben, aber von den Steuerbehörden nicht weiter untersucht.

Die bloße Tatsache, dass eine Steuerbehörde der steuerlichen Behandlung weder zugestimmt noch diese abgelehnt hat, stellt keine Änderung der Fakten und Umstände dar (IFRIC 23.A3). In diesen Fällen muss ein Unternehmen weitere geänderte Fakten und Umstände identifizieren, bevor eine Neubewertung der Umstände erforderlich ist (vgl. EY, 2019, S. 2447).

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