Tz. 257

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Hat ein Unternehmen die formalen Anforderungen an die Bilanzierung einer Zahlungsstromabsicherung während der Berichtsperiode erfüllt, ergibt sich folgende Buchungslogik (vgl. IAS 39.95):

  1. Das Grundgeschäft wird entsprechend den allgemeinen Regeln bilanziert und bewertet – ggf. gar nicht (bei zukünftig geplanten/erwarteten Geschäften) und
  2. Erfolge aus der Bewertung des Sicherungsinstruments werden in dem Maße, wie eine wirksame Absicherung vorliegt, im Sonstigen Ergebnis erfasst. Eine etwaige Ineffektivität ist unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen. Konkret legt der IASB darüber hinaus fest, dass der im Eigenkapital abgegrenzte Betrag auf den kleineren aus

    (i) den kumulierten Wertänderungen des Sicherungsinstruments und
    (ii) der kumulierten Änderung des Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft

    jeweils seit Beginn der Sicherungsbeziehung – angepasst wird. Ein bei diesem Vergleich etwaig beim Sicherungsinstrument verbleibender Überschuss ist unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen (vgl. IAS 39.96 (a) und (b) iVm. IG.F.5.2 und 3).

 

Tz. 258

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Die Auflösung der Cash-Flow-Hedge-Rücklage hängt davon ab, was für eine Art Grundgeschäft abgesichert wurde (vgl. IAS 39.97ff.). Unterscheiden lassen sich variabel auskonditionierte und bereits bilanzierte Geschäfte (va. variabel verzinsliche Finanzinstrumente, vgl. Tz. 259), geplante Käufe resp. Emissionen von Finanzinstrumenten (vgl. Tz. 260), geplante Käufe von nichtfinanziellen Posten (insbesondere Sachanlagen und Vorräte; vgl. Tz. 261) sowie erwartete und unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassende Geschäftsvorfälle (bspw. zukünftig erwartete Umsätze; vgl. Tz. 262).

 

Tz. 259

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Wird ein variabel ausgestaltetes, bereits bilanziertes Geschäft gegen Zahlungsstromrisiken abgesichert, sollte sich die Rücklage über dessen Restlaufzeit automatisch auflösen. Wird zB ein variabel verzinsliches, aufgenommenes Darlehen mit einem konditionengleich ausgestalteten Swap gegen Zahlungsstromrisiken abgesichert, entsteht in Kombination eine synthetische Festsatzfinanzierung. Auch wenn die beiden Geschäfte nicht zu einer Bewertungseinheit zusammengeführt und als ein Geschäft behandelt werden dürfen, bleibt im Periodenergebnis netto nur der Festsatzzins aus dem Swap stehen, weil sich die beiden zu buchenden variablen Zahlungen unter dem Kredit und dem Swap genau kompensieren. Die zukünftig noch zu erwartenden Zahlungen sind mit der aktuellen Marktrendite abgezinst; sollte sich diese gegenüber dem Zinsniveau bei Eingehung des Swaps geändert haben, wird das Sicherungsinstrument über die Laufzeit einen positiven oder negativen Marktwert aufbauen (und wieder abbauen). Dieser geht va. auf das Festsatz-Leg zurück, weil die variable Seite periodisch an das Marktniveau angepasst wird und infolgedessen nur geringe Barwertänderungen aufweist. Mit zunehmender Nähe zur Fälligkeit des Geschäfts löst sich der aufgebaute Barwert – ungeachtet des vorherrschenden Zinsniveaus – allerdings wieder auf, weil immer weniger Zahlungen verbleiben und diese über einen immer kürzeren Zeitraum abgezinst werden (sog. pull-to-par-Effekt). Diese Automatik darf indes nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Unternehmen schlicht die Wertveränderungen des Swapgeschäfts ins Sonstige Ergebnis buchen darf: Die Frage, in welchem Maße Wertänderungen des Sicherungsinstruments im Sonstigen Ergebnis statt im Periodenergebnis erfasst werden, hängt davon ab, wie effektiv die Sicherung ist und ob ggf. die oben (vgl. Tz. 257) genannte Kappung greift.

 

Tz. 260

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Handelt es sich bei dem Grundgeschäft um einen geplanten Kauf eines finanziellen Vermögenswerts resp. eine geplante Emission von Finanzinstrumenten, legt der IASB fest, dass die Auflösung der Rücklage zu den Zeitpunkten vorzunehmen ist, zu dem das Grundgeschäft eine Erfolgswirkung im Periodenergebnis verzeichnet. Bei einem Finanzinstrument dürfte es sich dabei vorrangig um Zinserträge resp. -aufwendungen handeln. Die Rücklage wird somit nicht zu dem Zeitpunkt entleert, zu dem das erwartete/geplante Grundgeschäft bilanziell erfasst wird, sondern dann, wenn dieses Geschäft Erfolgswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verzeichnet. Eine unmittelbare Auflösung ist allerdings für jenen Teil der im Eigenkapital aufgelaufenen Wertänderungen des Sicherungsinstruments geboten, für die zukünftig keine gegenläufige Erfolgswirkung aus dem Grundgeschäft mehr zu erwarten ist (vgl. IAS 39.97 sowie BC161ff.; zum Effektivitätstest s. IAS 39.IG.F.5.5).

Beispiel 5 – Absicherung einer geplanten Anschlussrefinanzierung:

Sachverhalt: Ein Kreditinstitut hat sein Kreditgeschäft ua. über die Emission einer fünf Jahre laufenden Festsatzleihe im Volumen von 250 Mio. Euro refinanziert, die in zwei Jahren ausläuft. Da die Bank nicht davon ausgeht, dass zu diesem Zeitpunkt Kredite ebenfalls auslaufen und sich das Kreditvolumen entsprechend deutlich reduziert, beab...

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