Tz. 129

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Des Weiteren kann gem. IFRS 16.64 (c) auf ein übertragenes wirtschaftliches Eigentumsverhältnis hindeuten, wenn der Leasingnehmer den Leasingvertrag im Anschluss an die Grundlaufzeit zu Leasingraten optional verlängern kann, die deutlich unterhalb der marktüblichen Konditionen liegen, sodass eine Ausübung der Vertragsverlängerungsoption bereits zu Vertragsbeginn wahrscheinlich ist. Fraglich ist hingegen, um wie viel die marktüblichen Konditionen unterschritten werden müssen und ab wann die Ausübung einer solchen Option hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. zu einer ähnlichen Diskussion im Kontext von IFRS 16.63 (b) Tz. 117). Bei einer solchen Beurteilung sind nicht nur monetäre Aspekte zu berücksichtigen, sondern vielmehr ist vor dem Hintergrund eines möglichen ökonomischen Zwangs auch zu antizipieren, ob der Leasingnehmer für das Leasingobjekt nach Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer vor dem Hintergrund geschäftsstrategischer Fragestellungen noch Verwendung hat (ausführlich zur Frage, unter welchen Umständen die Ausübung einer Option des Leasingnehmers als hinreichend sicher gilt, vgl. Tz. 46f.).

 

Tz. 130

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die hinreichend sichere Ausübung einer Mietverlängerungsoption bewirkt indes nicht gleichzeitig, dass das Leasingverhältnis auf einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisses gründet. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt mit Verweis auf IFRS 16.63 (c) zu beurteilen, ob sich die Laufzeit des Leasingverhältnisses über den Großteil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts erstreckt (vgl. Tz. 119), sodass dieser Indikator die Bedeutung des typisierenden Beispiels aus IFRS 16.63 (c) untermauert. Eine günstige Mietverlängerungsoption ist zudem bei der Ermittlung der Mindestleasingraten im Kontext des Barwerttests nach IFRS 16.63 (d) zu berücksichtigen (vgl. Tz. 123–124).

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