Tz. 265

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sind gem. IFRS 10.B86 (c) sämtliche Verpflichtungen zwischen Konzerngesellschaften zu eliminieren. Nach IAS 37 gehören zu den Verbindlichkeiten (liabilities) auch Rückstellungen, Haftungsverhältnisse und Eventualschulden. Rückstellungen stellen gem. IAS 37.14 ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten dar, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss sind (vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IAS 37, Tz. 28 ff.). Sofern ein Konzernunternehmen für eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem anderen Konzernunternehmen eine Rückstellung gebildet hat, ist dieser Sachverhalt aus Konzernsicht nicht rückstellungsfähig, da keine Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, sondern nur gegenüber dem Konzern selbst bestehen. Da Eventualforderungen nach IFRS nicht bilanziert werden dürfen (IAS 37.31; zur eventuellen Berücksichtigung von Eventualforderungen iRd Unternehmenszusammenschlusses vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 235), liegen bei dem anderen Konzernunternehmen keine Forderungen vor, sodass Rückstellungen erfolgswirksam zu eliminieren sind.

 

Tz. 266

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Haftungsverhältnisse und Eventualschulden sind gem. IAS 37.27 und IAS 37.31 nicht bilanzierungsfähig, sondern sind im Anhang anzugeben, sofern die Inanspruchnahme aus diesen Verpflichtungen nicht unwahrscheinlich ist. Handelt es sich dabei um konzerninterne Verpflichtungen, so sind diese ebenfalls zu eliminieren. Im Konzernanhang sind damit nur Haftungsverhältnisse und Eventualschulden auszuweisen, die gegenüber Dritten bestehen.

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