Tz. 25

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Der Ausweis einer verkürzten Gesamtergebnisrechnung (condensed statement of comprehensive income) im Zwischenbericht soll den Adressaten des Zwischenberichts unterstützen, die Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens unterjährig zu beurteilen (vgl. Federspieler, 1999, S. 183; ED E 57.10).

 

Tz. 26

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

IAS 34 enthält keine expliziten Regelungen, welche Aufwands- und Ertragsposten in einer verkürzten Gesamtergebnisrechnung auszuweisen sind. IAS 34 bestimmt lediglich, dass in der Zwischenberichts-Gesamtergebnisrechnung mindestens die Überschriften und Zwischensummen der Gesamtergebnisrechnung des letzten Abschlusses enthalten sein müssen (IAS 34.10) und weist für die Bestimmung der auszuweisenden Posten auf die Regelungen des IAS 1 sowie die Anwendungsleitlinien in IAS 1 hin (IAS 34.12). Das Mindestgliederungsschema für die Gesamtergebnisrechnung nach IAS 1 sollte auch für den Zwischenbericht zugrunde gelegt werden. Falls in der Jahres-Gesamtergebnisrechnung eines Unternehmens weitere Überschriften und Zwischensummen ausgewiesen werden, so sind diese gem. IAS 34.10 auch in der Zwischenberichts-Gesamtergebnisrechnung aufzuführen.

 

Tz. 27

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Gemäß IAS 34.11 sind Unternehmen zudem verpflichtet, das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für die entsprechende Periode darzustellen. Von dieser Berichterstattungspflicht sind indes nur solche Unternehmen betroffen, die vom Anwendungsbereich des IAS 33 "Ergebnis je Aktie" erfasst sind. Dieser klarstellende Zusatz wurde durch das Annual Improvements Project vom Mai 2008 in den IAS 34.11 aufgenommen und hat zur Konsequenz, dass lediglich Unternehmen in die Pflicht genommen werden, deren Stammaktien oder potenzielle Stammaktien öffentlich gehandelt werden oder deren Abschlüsse zwecks Emission von Stammaktien auf einem öffentlichen Markt bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder anderen Regulierungsbehörden eingereicht wurden.

Die Kennzahlen sind in Abhängigkeit von der Darstellungsform der Gesamtergebnisrechnung nach IAS 1.10A entweder in der Gesamtergebnisrechnung (IAS 34.11) oder in der gesonderten GuV (IAS 34.11A) auszuweisen. Das Ergebnis aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen muss dabei nicht separiert werden (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., § 37, Tz. 10), dies ist allerdings empfehlenswert.

Die Ermittlung des Ergebnisses pro Aktie ist in IAS 33 geregelt. Um die Vergleichbarkeit des Ergebnisses pro Aktie im jährlichen Abschluss und im Zwischenbericht sicherzustellen, ist diese Kennzahl im Zwischenbericht und im jährlichen Abschluss nach einem einheitlichen Schema zu berechnen. Wie das unverwässerte bzw. das verwässerte Ergebnis je Aktie nach IFRS konkret zu ermitteln sind, wird in IAS 33.9ff. bzw. in IAS 33.30ff. erläutert.

 

Tz. 28

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Gemäß IAS 1.82–82A und IAS 34.10 sind in einer verkürzten Gesamtergebnisrechnung die folgenden Aufwands- und Ertragsposten auszuweisen:

 
Statement of comprehensive income Gesamtergebnisrechnung
  • Revenue, presenting separately

    • interest revenue calculated using the effective interest method; and
    • insurance revenue
  • Umsatzerlöse, einzeln dargestellt nach

    • Zinserlöse, berechnet nach der ­Effektivzinsmethode und
    • versicherungstechnischer Umsatz
  • Gains and losses arising from the derecognition of financial assets measured at amortised cost
  • Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
  • Insurance service expenses from contracts issued within the scope of IFRS 17
  • Versicherungstechnische Aufwendungen der ausgegebenen Verträge im ­Anwendungsbereich von IFRS 17
  • Income or expenses from reinsurance contracts held
  • Erträge oder Aufwendungen aus passiven Rückversicherungsverträgen
  • Finance costs
  • Finanzierungsaufwendungen
  • Impairment losses (including reversals of impairment losses or impairment gains) determined in accordance with IFRS 9.5.5
  • Wertminderungsaufwendungen (einschließlich der Wertaufholung von Wertminderungsaufwendungen oder Wertminderungserträgen) nach IFRS 9.5.5
  • Insurance finance income or expenses from contracts issued within the scope of IFRS 17
  • Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen der ausgegebenen Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 17
  • Finance income or expenses from reinsurance contracts held
  • Finanzerträge oder Finanzaufwendungen aus passiven Rückversicherungs­verträgen
  • Share of the profit or loss of associates and joint ventures accounted for using the equity method
  • Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der ­Equity-Methode bilanziert werden
  • If a financial asset is reclassified out of the amortised cost measurement category so that it is measured at fair value through profit or loss, any gain or loss arising from a difference between the previous amortised cost of the financial asset and its fair value at the reclassification date
  • Wenn ein finanzieller Vermög...

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