Tz. 149

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich gemäß IAS nach dem besten Schätzwert (best estimate) (IAS 37.36). Bei der Bemessung der Rückstellung sind nur solche Aufwendungen einzubeziehen, die notwendigerweise durch die Restrukturierung verursacht sind und nicht im Zusammenhang mit den weiterlaufenden Unternehmensaktivitäten stehen (IAS 37.80). Aufwendungen, die die Umsetzung künftiger Geschäftstätigkeiten betreffen, bspw. für die Umschulung oder Versetzung von Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis weiter bestehen soll, dürfen bei der Passivierung nicht berücksichtigt werden. Genauso wenig zählen dazu Aufwendungen für Marketingmaßnahmen oder Investitionen in neue EDV-Systeme und Vertriebswege (IAS 37.81), für Umzugskosten von Vorräten und Maschinen sowie für Kosten für die Beratung über zukünftige Unternehmensziele, -strategien und -umstrukturierungen (vgl. PricewaterhouseCoopers, 3rd Edition, 2002, Chapter 37, Tz. 37.48). Erwartete Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten des aufgegebenen Geschäftsbereichs wirken sich ebenfalls nicht rückstellungsmindernd aus (IAS 37.83 iVm. IAS 37.51), obwohl eine Verrechnung noch im ursprünglichen Entwurf zu IAS 37 beabsichtigt war (für eine kritische Würdigung des Wegfalls der Bildung einer Bewertungseinheit vgl. Böcking/Dietz/Kiefer, WPg 2001, S. 382).

 

Tz. 150

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Zukünftige Preissteigerungen sind am Bilanzstichtag bei der Bewertung nach IAS/IFRS grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie hinreichend objektiv quantifizierbar sind (IAS 37.48).

 

Tz. 151

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

IAS 37.45 verlangt die Abzinsung von Rückstellungen, wenn die Differenz zwischen Barwert (present value) und nominalem Rückzahlungsbetrag wesentlich ist. Dies ist idR bei langfristigen Rückstellungen gegeben (vgl. Ernsting/von Keitz, DB 1998, S. 2481). Für die Diskontierung des Rückzahlungsbetrages ist ein Zinssatz vor Steuern heranzuziehen, der die am Abschlussstichtag geltenden Marktverhältnisse und das mit der Verpflichtung verbundene Risiko widerspiegelt (IAS 37.47).

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