Eine Restrukturierungsrückstellung enthält keine Aufwendungen für

 

a)

Umschulung oder Versetzung weiterbeschäftigter Mitarbeiter,

 

b)

Marketing oder

 

c)

Investitionen in neue Systeme und Vertriebsnetze.

Diese Ausgaben entstehen für die künftige Geschäftstätigkeit und stellen zum Abschlussstichtag keine Restrukturierungsverpflichtungen dar. Solche Ausgaben werden auf derselben Grundlage erfasst, als wären sie unabhängig von einer Restrukturierung entstanden.

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