Tz. 4

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die Höhe der zu vereinnahmenden Umsatzerlöse entsprach dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder zu beanspruchenden Entgelts (IAS 18.9), dh. gewöhnlich dem Nominalwert der vereinbarten Vertragssumme abzüglich Preisnachlässe und Mengenrabatte (IAS 18.10). In den meisten Fällen bestand das Entgelt in Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten und die vereinnahmten Umsatzerlöse entsprachen dem Betrag der erhaltenen Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Kam es jedoch zu einem zeitlich verzögerten Zufluss der Zahlungsmittel, konnte der beizulegende Zeitwert unter dem Nominalwert der erhaltenen Zahlungsmittel liegen. Dies konnte beispielsweise vorliegen, wenn dem Käufer ein zinsloser Kredit gewährt wurde. Stellte die Vereinbarung effektiv einen Finanzierungsvorgang dar, bestimmte sich der beizulegende Zeitwert des Entgelts durch Abzinsung aller künftigen Einnahmen mit einem kalkulatorischen Zinssatz (IAS 18.11). Der zu verwendende Zinssatz war der verlässlicher bestimmbare der beiden folgenden Zinssätze:

  1. der für eine vergleichbare Finanzierung bei vergleichbarer Bonität des Schuldners geltende Zinssatz oder
  2. der Zinssatz, mit dem der Nominalbetrag der Einnahmen auf den gegenwärtigen Barzahlungspreis für die verkauften Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen des Basisgeschäfts diskontiert wird.

Etwaige Differenzen zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Nominalwert des Entgelts wurde als Zinsertrag gemäß IAS 39 erfasst.

 

Tz. 5

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Der Tausch von gleichartigen und gleichwertigen Gütern oder Dienstleistungen stellte keinen Geschäftsvorfall dar, der einen Umsatzerlös bewirkt (IAS 18.12). Ein solcher Geschäftsvorfall war zB. gegeben, wenn Öllieferanten ihre Vorräte an unterschiedlichen Standorten tauschten, um eine zeitlich begrenzte Nachfrage an einem bestimmten Ort zu erfüllen.

Wurden Güter oder Dienstleistungen gegen art- oder wertmäßig unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen getauscht, stellte dies einen ertragsgenerierenden Geschäftsvorfall dar. Der Umsatzerlös bestimmte sich nach der Höhe des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen. Konnte der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht verlässlich bestimmt werden, bemaß sich der Umsatzerlös nach dem beizulegenden Zeitwert der abgegebenen Güter oder Dienstleistungen. Der beizulegende Zeitwert war um etwaige zusätzlich geflossene Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente zu korrigieren.

 

Tz. 6

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die Ertragsvereinnahmungskriterien des IAS 18 waren gewöhnlich auf jeden Geschäftsvorfall einzeln anzuwenden. Nach IAS 18.13 konnte es jedoch geboten sein, die Kriterien auf einzelne abgrenzbare Vertragskomponenten getrennt anzuwenden, um den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls adäquat abzubilden, also bei Erbringung abgrenzbarer Vertragsleistungen einen Teilertrag zu vereinnahmen. Als Beispiel nannte der Standard die Abgrenzung nachfolgend zu erbringender Serviceleistungen bzw. des hierauf entfallenden Anteils am Verkaufspreis. Ebenso konnte es erforderlich sein, mehrere Verträge zusammenzufassen, wenn diese derart miteinander verknüpft waren, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen ohne eine Gesamtbetrachtung der Geschäftsvorfälle nicht verständlich zu erfassen wären. Dies konnte beispielsweise beim Verkauf von Waren mit separat festgehaltener Rückkaufvereinbarung der Fall sein.

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