Tz. 194

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Neben den Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden verlangen einzelne Standards ergänzende Informationen (supporting information) zu einzelnen Posten des Abschlusses. Sie sollen dazu beitragen, dem Adressaten des Abschlusses einen detaillierteren Einblick in die Unternehmenslage zu verschaffen. Die ergänzenden Informationen können, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Stelle im Abschluss für den Ausweis vorgegeben wird, im entsprechenden Abschlussbestandteil oder im Anhang aufgeführt werden (vgl. Tz. 24f.). Als Beispiel hierfür kann die Eigenkapitalveränderungsrechnung genannt werden (IAS 1.106; vgl. Tz. 167ff.). Teile der Eigenkapitalveränderungsrechnung können in den Anhang verlagert werden (IAS 1.106A).

Wenn von der – idR zweckmäßigeren – Alternative Gebrauch gemacht wird, die abschlusspostenspezifischen Informationen im Anhang anzugeben, sind zu den korrespondierenden Bestandteilen des Abschlusses Querverweise anzubringen (IAS 1.113; vgl. Tz. 180).

Eine vollständige Übersicht der von den Standards bzw. Interpretationen normierten abschlusspostenspezifischen Pflichtangaben findet sich in der Checkliste für angabepflichtige Informationen im Anhang des Kommentars (vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anh. I).

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