Tz. 167

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen zwei Bilanzstichtagen spiegeln die Zu- und Abnahme seines Reinvermögens während der Periode wider (IAS 1.109). Mit Ausnahme der Veränderungen, die aus Transaktionen mit den Anteilseignern resultieren, wie etwa Kapitaleinlagen, Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten und Dividendenausschüttungen, sowie zugehöriger Transaktionskosten, stellt die Gesamtveränderung des Eigenkapitals das Gesamtergebnis der Tätigkeit des Unternehmens in der Periode dar (IAS 1.109).

 

Tz. 168

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Als Pflichtbestandteile der Eigenkapitalveränderungsrechnung nennt IAS 1.106:

  • das Gesamtergebnis für die Periode, getrennt nach den auf die nicht beherrschenden Anteile und den auf die Eigentümer des Mutterunternehmens entfallenden Beträge;
  • für jede Eigenkapitalkomponente die Beträge, die auf eine rückwirkende Anwendung bzw. rückwirkende Korrektur nach IAS 8 entfallen;
  • eine Überleitungsrechnung für jede Eigenkapitalkomponente vom Beginn der Berichtsperiode zum Ende der Berichtsperiode, (zumindest) getrennt nach:

    • Periodenergebnis;
    • Sonstiges Ergebnis;
    • Transaktionen mit Anteilseignern in ihrer Funktion als Anteilseigner, wobei Kapitalzuführungen von und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Änderungen der Eigentumsanteile an Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, separat auszuweisen sind (zur Bilanzierung von Änderungen der Anteilsquoten an Tochterunternehmen ohne Statusänderung vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 391ff.).

Die Überleitung des Periodenergebnisses und des sonstigen Ergebnisses ergibt das in IAS 1.106 (a) anzugebende Gesamtergebnis.

Ein Beispiel für eine Eigenkapitalveränderungsrechnung enthalten die Anwendungsleitlinien zu IAS 1 (IAS 1.IG6):

Abb. 7: Konzern XYZ – Eigenkapitalveränderungsrechnung für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 20X7

 

Tz. 169

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die in IAS 1.106 angesprochenen Eigenkapitalkomponenten beinhalten nach IAS 1.108 bspw. jede Kategorie des eingebrachten Kapitals, den kumulierten Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses und die Gewinnrücklagen.

Gem. IAS 1.106 (d)(ii)) ist für jede Eigenkapitalkomponente eine Überleitung des sonstigen Ergebnisses je Posten darzustellen; indes kann nach IAS 1.106A der Aufriss im Detail auch im Anhang gezeigt werden.

 

Tz. 170

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Nach Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Periode und der Transaktionen mit Eigenkapitalgebern ist jede andere Änderung des Eigenkapitals auf die rückwirkende Anwendung bzw. Anpassung von Vorperioden zurückzuführen. Eine rückwirkende Anwendung bzw. Anpassung resultiert gem. IAS 8 entweder aus der rückwirkenden Anwendung von neuen IFRS bzw. der Änderung der Rechnungslegungsmethoden oder aus der Korrektur von Fehlern, jeweils soweit durchführbar. Diese rückwirkenden Anwendungen bzw. Anpassungen stellen keine Änderung des Eigenkapitals einer Periode dar. Sie stellen vielmehr eine Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklage dar, soweit nicht ein IFRS die Anpassung eines anderen Eigenkapitalbestandteils vorschreibt (IAS 1.110). IAS 1.106 (b) schreibt die Angabe der Gesamtanpassung für jeden Eigenkapitalposten, die sich aus Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und – getrennt davon – aus der Fehlerberichtigung ergibt, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung vor. Diese Anpassungen sind für jede Vorperiode sowie für den Periodenanfang anzugeben (IAS 1.110). In der Eigenkapitalveränderungsrechnung ergibt sich also der Eröffnungssaldo der Vorperiode und der laufenden Periode aus dem ursprünglichen Eröffnungssaldo und diesen Anpassungen. Obgleich nicht explizit erwähnt, kann sich eine rückwirkende Anpassung des Eigenkapitalspiegels ua. auch aus den (Folge-)Effekten aus der Finalisierung einer im Vorjahr als vorläufig klassifizierten Kaufpreisaufteilung bei einem Unternehmenserwerb (vgl. IFRS 3. 45ff.; vgl. hierzu im Detail IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 393) oder bei einer Planänderung von bestimmten bisher als zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten, bspw. Tochterunternehmen, ergeben (vgl. IFRS 5.28; IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 94).

 

Tz. 171

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Neben den Pflichtbestandteilen des IAS 1.106 enthält IAS 1.107 ein Wahlrecht bezüglich des Ausweises der in der Periode erfassten Dividenden an die Anteilseigner sowie des entsprechenden Betrages je Anteil. Demnach kann die Angabe entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang erfolgen. Ein Ausweis in der GuV – wie noch in der zuvor gültigen Fassung des IAS 1 zulässig – ist nicht mehr möglich (IAS 1.BC75).

IAS 1 selbst gibt keine Hinweise, wie der Betrag je Anteil zu ermitteln ist. Diesbezüglich kann auf die Vorgehensweise zur Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie nach IAS 33 zurückgegriffen werden. In der Literatur wird auch vorgeschlagen, als Nenner die Zahl der Anteile heranzuziehen, für die tatsächlich Dividenden gezahlt werden. Da insoweit ein Ermessen bei der Er...

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