Tz. 130

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

In der Mindestgliederung nach DRS 21.40 und in IAS 7.20 (b) wird explizit auf die Korrekturen, die durch die Veränderung der Rückstellungen eintreten können, Bezug genommen. Durch die Einbeziehung der Veränderung der Rückstellungen, insb. für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, in die Rückrechnung sollen die entsprechenden zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Erträge neutralisiert werden. Grundsätzlich sind hier sowohl lang- als auch kurzfristige Rückstellungsbewegungen zu berücksichtigen. Nach IAS 7 ergeben sich insofern keine Unterschiede.

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