Tz. 168

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Wird die Konzern-Kapitalflussrechnung aus den ggf. in Fremdwährung aufgestellten Einzel-Kapitalflussrechnungen abgeleitet (zu den Möglichkeiten der Ableitung vgl. Tz. 144–148), so ergeben sich Schwierigkeiten, wenn die Transaktionszeitpunkte und -kurse nicht bekannt oder nur aufwendig zu ermitteln sind. Man wird in diesen Fällen bei der direkten oder indirekten Ermittlung der Zahlungsmittelbewegungen aus der betrieblichen Tätigkeit regelmäßig auf die bei der Umrechnung der GuV benutzten Kurse zurückgreifen müssen (vgl. Mansch/v. Wysocki, ZfbF Sonderheft Nr. 37.1996, S. 123f.). Problematisch ist dann vor allem die Umrechnung von Bestandsänderungen. Es können sich in der Berichtswährung des Konzerns Bestandsänderungen selbst dann ergeben, wenn in den in Landeswährung aufgestellten Bilanzen mengenmäßige Zugänge oder Abgänge nicht stattgefunden haben. Es bedarf dann der Anwendung von Korrekturrechnungen, die es gestatten, die durch Änderung der Umrechnungskurse induzierten Bestandsänderungen, zB bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Vorräten, (näherungsweise) zu eliminieren. Zu den möglichen Verfahren vgl. Tz. 173–176.

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