Tz. 80

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Über die sog. Nichtänderungen (vgl. Tz. 76ff.) hinaus wird in IAS 8.17 klargestellt, dass die Regelungen zur Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. IAS 8.19ff. keine Anwendung finden, wenn ein Unternehmen für seine Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerte erstmalig von der Anschaffungskostenmethode auf die Neubewertungsmethode übergeht (IAS 8.17f.). IAS 16 und IAS 38 enthalten eigene Vorschriften, die beim Übergang zu beachten sind und die die Praktikabilität des Übergangs sicherstellen sollen (vgl. insbesondere IAS 16.35, IAS 38.80). Es empfiehlt sich zur Vermeidung der Anwendung zweier verschiedener Bilanzierungsmethoden für eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten innerhalb eines Geschäftsjahres, derartige Entscheidungen zu Beginn eines Geschäftsjahres zu treffen. Die Regelung in IAS 8.17 ist notwendig, um eine Konfliktsituation zwischen den in IAS 16 und IAS 38 enthaltenen Spezialregelungen und den allgemeinen Regelungen zur Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IAS 8.19ff. zu vermeiden. Die Neubewertung ist auf den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung zur Anwendung der Neubewertungsmethode getroffen wurde, durchzuführen. Eine retrospektive Anwendung ist nicht vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres der Übergang von der Anschaffungskostenmethode auf die Neubewertungsmethode beschlossen wird und im Zwischenbericht zum ersten Halbjahr des Geschäftsjahres noch die Anschaffungskostenmethode angewendet wurde.

 

Tz. 81

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Der Übergang von der Neubewertungsmethode auf das Anschaffungskostenmodell ist in IAS 8.17f. nicht geregelt. Folglich sind hierauf die allgemeinen Regelungen in IAS 8.19ff. anzuwenden, dh., eine derartige Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist nur dann zulässig, wenn sie zu verlässlicheren oder relevanteren Informationen führt (vgl. hierzu Tz. 85ff.). Dies ist eher unwahrscheinlich.

 

Tz. 82

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Wenn ein Unternehmen für seine als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien vom Anschaffungskostenmodell auf das Modell des beizulegenden Zeitwerts über­geht, bestehen ebenfalls eigenständige Übergangsregelungen (vgl. IAS 40.80ff., ADS Int 2002, Abschn. 3, Tz. 58; Zülch/Willms, KoR 2004, S. 130).

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