Tz. 22

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Als Leistungspläne (defined benefit plans) werden all solche Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden, die nicht unter die Beitragspläne fallen (IAS 19.8). Zur Vermeidung von Regelungslücken in IAS 19 hat der IASB den Begriff der Leistungspläne also negativ abgegrenzt. Es handelt sich idR um Versorgungszusagen, bei denen der Arbeitgeber eine Versorgungszusage abgibt, die sich nach einer Renten- oder Beitragsformel bestimmt und üblicherweise an dem Einkommen und/oder der Beschäftigungszeit des Berechtigten ansetzt. Der Arbeitgeber ist dabei entweder direkt leistungsverpflichtet oder unterliegt zumindest einer Einstandspflicht. IAS 19.29 verdeutlicht, dass das bloße Vorhandensein einer Leistungsformel nicht für die Zuordnung eines Plans zu den Leistungsplänen genügt. Vielmehr muss zwischen der Leistungsformel und den Beiträgen eine Beziehung dergestalt existieren, dass eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beiträge besteht, falls das Vermögen nicht ausreicht, um die in der Leistungsformel des Plans vorgesehenen Leistungen zu erfüllen (vgl. IAS 19.BC30).

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