Tz. 185

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

IAS 7 verlangt weiterhin die Angabe von Zinszahlungen sowie die Angabe von Zahlungen für Erfolgsausschüttungen (jeweils Einzahlungen und/oder Auszahlungen). Dieser Angabepflicht kann nur durch Ausweis in der Kapitalflussrechnung selbst, nicht hingegen durch Angabe im Anhang Genüge getan werden. Eine nach der hier vertretenen Auffassung für möglich gehaltene Abweichung von diesem Grundsatz wurde oben (vgl. Tz. 70) in Bezug auf gezahlte Zinsen im Zusammenhang mit nach IAS 23 aktivierten Fremdkapitalkosten diskutiert. Entsprechende Angabepflichten finden sich in DRS 21.44ff. Zu der Frage, ob diese Zahlungen dem Teilbereich der betrieblichen Tätigkeit, dem Investitions- oder dem Finanzierungsbereich zuzuordnen sind, vgl. IAS 7.33 und vgl. Tz. 68–73.

 

Tz. 186

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Ertragsteuerzahlungen sind nach IAS 7.35f. und entsprechend DRS 21.18f. regelmäßig dem Teilbereich der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen (vgl. Tz. 74–75). Auch dieser Angabepflicht kann nach IAS 7.36 und DRS 21.39ff. nur durch Ausweis in der Kapitalflussrechnung selbst, nicht hingegen durch Zusatzangaben im Anhang Genüge getan werden. Wird bei indirekter Darstellung des Mittelzuflusses/-abflusses aus betrieblicher Tätigkeit nicht vom Periodenergebnis, sondern vom Ergebnis vor Steuern ausgegangen, bietet sich der Sonderausweis der gezahlten Ertragsteuern im Bereich der betrieblichen Tätigkeit an (vgl. IAS 7 Anhang A, Beispiel zu IAS 7.18 (b)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge