Tz. 74

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Ertragsteuerzahlungen sollen nach IAS 7.35f. grundsätzlich dem Bereich der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden, es sei denn, sie können spezifischen Investitions- oder Finanzierungsvorgängen zugerechnet werden. Da eine Zuordnung der Ertragsteuerzahlungen (nicht der Ertragsteueraufwendungen!) auf einzelne Investitions- oder Finanzierungsprojekte oftmals praktisch nicht durchführbar ist, und zudem die Ertragsteuerzahlungen meist in einer anderen Periode anfallen als bspw. die Auszahlungen für die Investition, erfolgt idR eine Zuordnung dieser Cashflows zur betrieblichen Tätigkeit. Ist eine solche Zuordnung im Einzelfall möglich, hat gemäß IAS 7.36 der Ausweis unter dem entsprechenden Bereich zu erfolgen. DRS 21.18f. schließt sich den Regelungen des IAS 7 an. Ertragsteuerbedingte Zahlungsströme sind nach DRS 21.18 stets gesondert anzugeben und in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Ertragsteuerbedingte Zahlungen sind dann jedoch der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, wenn sie einem Geschäftsvorfall dieser Tätigkeitsbereiche eindeutig zurechenbar sind (DRS 21.19).

 

Tz. 75

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Der Gesamtbetrag der gezahlten Ertragsteuern ist unabhängig von der Zuordnung gemäß IAS 7.35 stets gesondert in der Kapitalflussrechnung selbst anzugeben.

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