Tz. 60

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Gelegenheitsgesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass "der gesellschaftliche Zusammenschluss zur Durchführung eines oder einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anzahl von Einzelgeschäften auf gemeinsame Rechnung vorgenommen wird" (Fischer, 1977, S. 177). Gelegenheitsgesellschaften firmieren häufig als BGB-Gesellschaft, da kein Handelsgewerbe vorliegt bzw. die Gründung einer Kapitalgesellschaft wegen der kurzen Dauer zu aufwendig ist. Die häufigsten Formen der Gelegenheitsgesellschaft sind das Konsortium und die Arbeitsgemeinschaft.

 

Tz. 61

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Für die Zusammenarbeit von Unternehmen in Gelegenheitsgesellschaften gibt es verschiedene Motive:

  • Verteilung von Risiken und Kosten (Konsortien in der Öl- und Gasexploration) größerer Haftungspool, bessere Finanzierungsstruktur;
  • Erhöhung der Kapazität und Leistungsvielfalt bei großen Projekten (Wertpapieremission durch Bankenkonsortium, Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe);
  • Nutzung unterschiedlichen Know-hows; Zugang zu neuen Techniken und Märkten; Erzielung von Geschwindigkeitsvorteilen ggü. der Konkurrenz;
  • rechtliche Anforderungen durch kartellrechtliche Bestimmungen (Marktanteil oder Umsatzgrößen laut GWB) oder bilanzrechtliche Regelungen.

Gelegenheitsgesellschaften erfüllen, soweit sie als BGB-Innengesellschaften gestaltet sind, die Merkmale reiner Innengesellschaften ohne Gesellschaftsvermögen. Die Parteien schließen entweder getrennte Verträge mit dem Auftraggeber ab, oder ein Generalunternehmer tritt nach außen allein in Erscheinung, während im Innenverhältnis die vertraglichen Vereinbarungen gelten. Gelegenheitsgesellschaften in Form einer BGB-Innengesellschaft sind daher als gemeinschaftliche Tätigkeiten iSv. IFRS 11 zu klassifizieren.

 

Tz. 62

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Konsortien sind Unternehmensverbindungen auf vertraglicher Basis (Konsortialvertrag), die zur Durchführung bestimmter und genau abgegrenzter Aufgaben gebildet werden und sich nach Erfüllung ihrer Aufgaben wieder auflösen. Konsortien sind bspw. bei der Öl- und Gasexploration anzutreffen (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., § 34, Tz. 24). Die Konsorten werden ggü. Dritten durch einen von den Konsorten zur Geschäftsführung bestellten Konsortialführer vertreten. Er erhält die Vertretungsbefugnis mit unmittelbarer Wirkung für die Vertretenen und ihm obliegt auch die Führung des Konsortialkontos sowie die Verteilung des Konsortialergebnisses auf die beteiligten Konsorten. Der Konsortialführer vertritt das Konsortium im Namen und für Rechnung der einzelnen Parteien und erhält eine Vergütung für seine Tätigkeit. Er legt für die gemeinschaftliche Vereinbarung Rechnung mit periodengerechter Aufwands- und Ertragserfassung, ruft die erforderlichen Finanzmittel ab und teilt den Parteien die auf sie entfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Vermögenswerte und Schulden mit. Leistungen der Parteien für das Konsortium werden in der Praxis grundsätzlich zu Selbstkosten abgerechnet, ebenso Leistungen des Konsortialführers für die gemeinschaftliche Vereinbarung. Der Konsortialführer erstellt Arbeitsprogramme und Budgets für das Konsortium und holt die Zustimmung der Parteien ein. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet meist ein Konsortialkomitee. Die Tatsache, dass idR kein Gesamthandsvermögen vorliegt und die Parteien für die Schulden des Konsortiums haften, führt zu einer Einstufung von Konsortien als gemeinschaftliche Tätigkeit. Bildet das Konsortium eigenes Gesellschaftsvermögen, steht dieses rechtlich den Gesellschaftern als Gesamthandsvermögen zu, ohne Recht auf Teilung. Analog haften die Konsorten für Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, sodass somit ein Gemeinschaftsunternehmen vorliegen würde. In der Praxis wird jedoch die Solidarhaftung zumeist ausgeschlossen und an Stelle des Gesamthandsvermögens Bruchteils- oder Alleineigentum vereinbart (vgl. Fischer, 1977, S. 213).

 

Tz. 63

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Bau-ARGEN sind eine im deutschen Rechtsraum häufig vorzufindende Form des zeitlich begrenzten Zusammenschlusses von mindestens zwei Bauunternehmen zur gemeinschaftlichen Durchführung von Baumaßnahmen. Dabei ist zwischen sog. "unechten" und "echten" Bau-ARGEN zu unterscheiden. "Unechte" Bau-ARGEN sind in Form von BGB-Innengesellschaften strukturiert und stellen keine separate (Rechts-)Einheit dar. Diese sind daher als gemeinschaftliche Tätigkeiten zu klassifizieren. "Echte" Bau-ARGEN hingegen sind meist in Form von BGB-Außengesellschaften organisiert. Die BGB-Außengesellschaft nimmt als Personengesellschaft am Rechtsverkehr teil, tritt nach außen hin auf und wird durch die Parteien vertreten (vgl. Gummert, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., § 13, Tz. 12). Die konkrete Klassifizierung von Bau-ARGEN ist umstritten, wobei va. diskutiert wird, ob Bau-ARGEN das Kriterium der separaten Einheit erfüllen. Einige Vertreter im Schrifttum bejahen eine separate Einheit nur dann, wenn die Bau-ARGE üb...

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