Tz. 5

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

In den USA verpflichtet die Börsenaufsichtsbehörde U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) die bei ihr registrierten Unternehmen aufgrund der Regula­tion 10-Q zur Veröffentlichung von Quartalsfinanzberichten (vgl. Hebestreit/­Rahe, IRZ 2007, S. 122). In Deutschland wurden mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), das am 20.01.2007 in Kraft getreten ist, die Regelungen zur Zwischenberichterstattung aus dem Börsengesetz (BörsG) bzw. der Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV) herausgelöst und in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) implementiert. In diesem Zuge wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung wesentlich erweitert und präzisiert. Im Jahr 2015 wurden die Transparenzpflichten börsennotierter Unternehmen mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und einer Anpassung des WpHG wieder merklich reduziert (vgl. Tz. 5b). Mit dem zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 27.06.2017 wurden vom Bundestag zusätzliche Änderungen des WpHG beschlossen, wobei die für die Zwischenberichterstattung einschlägigen Vorschriften innerhalb des WpHG umgegliedert wurden. So wurde ua. der § 37w zum Halbjahresfinanzbericht in den § 115, der § 37y zum Konzernabschluss in den § 117 und der § 37z zu Ausnahmen sowie zur Verordnungsermächtigung in den § 118 umgegliedert (vgl. BGBl. Teil I Nr. 39, 24.06.2017, S. 1751).

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