Tz. 5b

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Neben dem Halbjahresfinanzbericht wurde für Aktienemittenten im Rahmen des TUG zusätzlich eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung für das erste und das dritte Quartal eines Geschäftsjahres eingeführt (§ 37x WpHG aF; vgl. hierzu ausführlich Baetge/Haenelt, IRZ 2009, S. 546f.). Diese Vorschrift wurde jedoch im Zuge der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Jahr 2018 gestrichen. Eine Pflicht zur Aufstellung kann sich lediglich noch aus den Vorgaben der Börsen oder Börsenaufsichtsbehörden für die dort gelisteten Unternehmen ergeben. Bis Ende 2015 waren Unternehmen im Segment "Prime Standard" dazu verpflichtet, einen Quartalsfinanzbericht nach IFRS respektive US-GAAP aufzustellen (§ 51 BörsO FWB aF). Seit der Änderung der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung ab 2016 haben diese Unternehmen nur mehr eine Quartalsmitteilung zum Stichtag des ersten und dritten Quartals zu veröffentlichen (§ 53 Abs. 1 BörsO FWB). Die Quartalsmitteilung soll Auskunft geben über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten im jeweiligen Mitteilungszeitraum. Zusätzlich sind die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Emittenten und deren Auswirkungen auf die Finanzlage zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis zu beschreiben (§ 53 Abs. 2 BörsO FWB). Ferner ist in der Quartalsmitteilung über neue Erkenntnisse der voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten für das Geschäftsjahr zu berichten, sofern sich die Prognosen im Vergleich zum letzten Zwischenlagebericht wesentlich verändert haben (§ 53 Abs. 3 BörsO FWB). Die gesetzliche Veröffentlichungsfrist für die Quartalsmitteilungen beträgt zwei Monate (§ 53 Abs. 5 BörsO FWB). Anstelle der Quartalsmitteilung kann das bilanzierende Unternehmen (freiwillig) einen Quartalsfinanzbericht zum ersten und zum dritten Quartal bestehend aus einem verkürzten Abschluss und einem Quartalslagebericht gem. den Vorschriften des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG für Halbjahresfinanzberichte erstellen und veröffentlichen (§ 53 Abs. 6 BörsO FWB). Die Veröffentlichungsfrist für Quartalsfinanzberichte beträgt wie bei einer Quartalsmitteilung zwei Monate. Im "General Standard" sind nach § 115 WpHG lediglich Halbjahresfinanzberichte verpflichtend zu veröffentlichen, eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Quartalsmitteilungen der Geschäftsführung gibt es für diese Unternehmen nicht. Die Zulassung zum "Prime Standard" ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in die Auswahlindizes DAX®, MDAX®, TecDAX® und SDAX®. Die Aufnahme in den "General Standard" erfolgt automatisch mit der Zulassung der Wertpapiere eines Unternehmens zum regulierten Markt.

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