Tz. 20

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Werden neue Anteile (allein) aufgrund der schon bislang bestehenden Eigenschaft als Anteilseigner ausgegeben, berührt dies den Regelungsbereich des IFRS 2 nicht. IFRS 2.4 illustriert das damit Gemeinte selbst: Wenn ein Unternehmen allen Inhabern einer bestimmten Gattung seiner Eigenkapitalinstrumente das Recht einräumt, weitere Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu einem Preis zu erwerben, der unter dem beizulegenden Zeitwert (fair value) dieser Eigenkapitalinstrumente liegt, und dem Begünstigten (zB einem Mitarbeiter) dieses Recht nur deshalb eingeräumt wird, weil er (bereits) Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten der betreffenden Gattung ist, unterliegt die Gewährung oder Ausübung dieses Rechts nicht IFRS 2. Entscheidend ist also, dass der Arbeitnehmer (und Aktionär) anlässlich einer Kapitalerhöhung so gestellt wird wie alle anderen Aktionäre (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 44).

 

Tz. 21

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

IFRS 2 unterstellt stillschweigend, dass eine exklusive Vergabe von Eigenkapitalinstrumenten an Arbeitnehmer immer Vergütungscharakter hat und somit dem Anwendungsbereich des IFRS 2 unterliegt (vgl. auch Ramscheid, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 24, Tz. 13). Sofern Arbeitnehmerbeteiligungsprogramme allerdings einzig mit dem Ziel implementiert werden, die Eigenkapitalbasis des Unternehmens zu stärken, liegt kein Anwendungsfall von IFRS 2 vor. Der fehlende Vergütungscharakter muss dann vom Unternehmen freilich glaubhaft nachgewiesen werden können.

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