Tz. 124

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Der best estimate von Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen ist die bestmögliche Schätzung der Geldwerte der Aufwendungen, die zur Erfüllung oder Ablösung der geschuldeten Leistung erforderlich sind. IAS 37 regelt nicht, ob dabei die Voll- oder die Teilkosten zu berücksichtigen sind. UE sind Rückstellungen für Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen stets mit den Vollkosten, also mit den Einzelkosten zuzüglich der verpflichtungsbezogenen Gemeinkosten zu bewerten (vgl. hierzu differenziert Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), 18. Aufl., 2020, § 21, Tz. 169); allgemeine, in Bezug auf die Verpflichtung fixe Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sind dagegen nicht in die Bewertung einzubeziehen (glA ADS Int 2002, Abschn. 18, Tz. 66). "Ein Dritter wird nämlich die Verpflichtung nur dann übernehmen, wenn seine sämtlichen Kosten, also auch die verrechenbaren Gemeinkosten, abgedeckt sind" (Schmidtbauer, BB 2000, S. 1130). Eine Bewertung von Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen zu (bilanzierungsfähigen) Vollkosten ist im Übrigen konsistent mit den Bewertungsanweisungen für Vorräte (IAS 2.10) und für das Sachanlagevermögen (IAS 16.18 unter Hinweis auf IAS 2). Zudem dürfen bei der Bewertung von Rückstellungen nur aufwandsgleiche Kosten, nicht dagegen kalkulatorische Kosten (zB kalkulatorische Abschreibungen oder Zinsen etc.) berücksichtigt werden (Grundsatz der Pagatorik).

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