Tz. 45

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Die XYZ-AG tätigt eine Investition in ein Grundstück und ein Bürogebäude, wobei der Erwerbsvorgang einen längeren Zeitraum umfasst. Es handelt sich um qualifizierte Vermögenswerte iSd. IAS 23.5. Bei der Finanzierung dieser Investition entstehen Fremdkapitalkosten in Form von Darlehenszinsen. Darlehen C steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürogebäudes. Die Darlehenszinsen sind deshalb entsprechend der getätigten Ausgaben (zeitanteilig) in voller Höhe aktivierungsfähig. Die Darlehen A und B stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und des Bürogebäudes, dh., sie wurden nicht speziell für diesen Erwerbszweck aufgenommen, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung des Betriebszweckes. Zur Bestimmung der Fremdkapitalkosten dieser beiden Darlehen A und B ist zunächst der durchschnittliche Finanzierungskostensatz zu ermitteln. Multipliziert man diesen Finanzierungskostensatz mit den entsprechenden Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks und des Bürogebäudes, die nicht durch das Darlehen C gedeckt sind, so erhält man die restlichen aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und des Bürogebäudes.

Danach ergibt sich folgendes Bild zum 31.12.02:

 

Tz. 46

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Die Buchwerte von "Grund und Boden" und des "Gebäudes" erhöhen sich damit zum 31. Dezember des Jahres 02 insgesamt um die aktivierungspflichtigen Fremdkapitalkosten in Höhe von 164.397 EUR (zur Aufteilung der Fremdkapitalkosten auf "Grund und Boden" und "Gebäude" vgl. Tz. 8).

 

Tz. 47

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Im obigen Beispiel ist die Investitionssumme für den qualifizierten Vermögenswert (2.000.000 EUR), bei dem die Fremdkapitalkosten aktiviert werden sollen, größer als die direkt zurechenbare Darlehenssumme (Darlehen C = 850.000 EUR). Darüber hinaus verfügt die XYZ-AG über weiteres Fremdkapital in Form von Darlehen A und B, welches zur Finanzierung der Ausgaben für den qualifizierenden Vermögenswert (533.333 EUR) verwendet werden kann. Ohne dieses zusätzliche Fremdkapital dürften nur die Fremdkapitalkosten, die auf das Darlehen C entfallen (101.250 + 4.000 = 105.250 EUR), aktiviert werden, denn die Höhe der aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten wird begrenzt durch die Höhe der tatsächlich in einer Periode angefallenen Fremdkapitalkosten (vgl. Tz. 44, Aktivierungsobergrenze).

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