Tz. 165

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Sowohl IAS 1 als auch zahlreiche andere Standards fordern zusätzliche Angaben betreffend die Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung), die wahlweise im Anhang oder in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) zu machen sind. So sind nach IAS 1.97 für wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten Art und Betrag der Erträge und Aufwendungen zu erläutern. Sachverhalte, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen können, werden exemplarisch in IAS 1.98 aufgeführt. Demnach können

  • außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen,
  • Umstrukturierung der Tätigkeit eines Unternehmens und die Auflösung von Restrukturierungsrückstellungen,
  • Veräußerung von Posten des Sachanlagevermögens,
  • Veräußerung von Finanzanlagen,
  • aufgegebene Geschäftsbereiche,
  • Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und
  • sonstige Auflösungen von Rückstellungen
  • zu einer gesonderten Angabe gem. IAS 1.97 führen.

Zusätzliche sachverhaltsspezifische Angabepflichten betreffend die Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) bestehen bspw. für Pensionsaufwendungen (zB IAS 19.141), Ertragsteueraufwendungen (zB IAS 12.79) sowie Erträge (zB IFRS 15.114 iVm. B 87–89). Die DPR hatte die Angabe rückstellungsspezifischer Ertrags- und Aufwandsposten gem. IAS 1.97 und 1.98 (b), (f) sowie (g) als einen ihrer Prüfungsschwerpunkte 2018 gesetzt.

 

Tz. 166

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

(einstweilen frei)

 

Tz. 166a

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

In der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) oder im Anhang ist der Betrag der Ertragsteuern anzugeben, der auf die einzelnen Bestandteile bzw. Posten des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, entfällt (IAS 1.90; vgl. Tz. 140; die Beispiele dort enthalten diese Aufgliederung nicht, so dass diese im Anhang zu erfolgen hat; zu einem entsprechenden Beispiel einer Anhangangabe siehe unten Abb. 4). Für die Umgliederung ist auch der Begriff des Recyclings geläufig. Hierbei ist es dem bilanzierenden Unternehmen freigestellt, ob es die jeweiligen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Steuern darstellt oder ob es die Bestandteile vor Steuern und den aggregierten Betrag der Ertragsteuern, der auf die Komponenten des sonstigen Ergebnisses entfällt, als gesonderten Posten ausweist (IAS 1.91; für Beispiele zur Darstellung des sonstigen Ergebnisses vor Steuern vgl. Tz. 140). Aus IAS 1.BC54L ergibt sich, dass die Angabepflichten in IAS 1.90–91 nicht auf Ertragsteuern eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens, die bereits im Anteil des Investors enthalten sind, anzuwenden sind. Die Angabepflichten gelten aber für solche Ertragsteuern, die der Investor zu tragen hat.

In dem folgenden Beispiel aus IAS 1.IG6 erfolgt die Darstellung des sonstigen Ergebnisses nach Steuern:

Abb. 4: Beispiel für die Darstellung des sonstigen Ergebnisses nach Steuern

 

Tz. 166b

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Bei der zweiten Darstellungsalternative sind die aggregierten Beträge der auf das sonstige Ergebnis entfallenden Ertragsteuern auf die Posten dieser beiden Gruppen zu allokieren, dh., es sind zwei gesonderte Posten für die Ertragsteuern auszuweisen (IAS 1.91; vgl. Tz. 140, Beispiel).

Der Wortlaut von IAS 1.90 könnte dahingehend verstanden werden, dass auch der Teil der Ertragsteuern, der auf die Umgliederungsbeträge selbst entfällt, anzugeben ist. Nach den Anwendungsleitlinien zu IAS 1 scheint dies jedoch nicht erforderlich zu sein, da das diesbezügliche Beispiel in IAS 1.IG6 die Angaben nur für die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (nach Berücksichtigung der Umgliederungsbeträge) macht (Abb. 5).

Abb. 5: Angabe der mit den einzelnen Bestandteilen des sonstigen Ergebnisses verbundenen steuerlichen Auswirkungen

 

Tz. 166c

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Des Weiteren sind die Umgliederungsbeträge anzugeben, die sich auf die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen (IAS 1.92). Nach IAS 1.7 sind Umgliederungsbeträge solche Beträge, die in der aktuellen oder einer früheren Periode als sonstiges Ergebnis erfasst wurden und in der aktuellen Periode in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wurden (sa. IAS 1.93). Diese Anpassungen der einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses um die ergebniswirksamen Umbuchungen sind notwendig, um eine (periodenübergreifend) doppelte Erfassung in der Gesamterfolgsrechnung zu vermeiden. Andernfalls wären diese Beträge in einer (ggf. früheren) Periode ergebnisneutraler (unrealisierter) Bestandteil und zum Zeitpunkt des Recyclings ergebniswirksamer (realisierter) Bestandteil und damit zweimal Bestandteil des Gesamtperiodenerfolgs (IAS 1.93). Daher müssen diese nicht realisierten Beträge in der Periode vom sonstigen Ergebnis abgezogen werden, in ...

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