Tz. 194

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Nach IAS 7.44A hat ein Unternehmen Angaben zu machen, anhand derer die Abschlussadressaten Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten, einschließlich Veränderungen durch Cashflows und nicht zahlungswirksame Veränderungen, beurteilen können. Soweit zur Erfüllung dieser Angabepflicht erforderlich, stellt ein Unternehmen folgende Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten dar (IAS 7.44B):

  1. Veränderungen durch Cashflows im Bereich der Finanzierung;
  2. Veränderungen aufgrund der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten;
  3. die Auswirkungen von Wechselkursänderungen;
  4. Veränderungen beizulegender Zeitwerte; und
  5. sonstige Veränderungen.

Im Zuge der im Dezember 2020 veröffentlichten Agenda-Entscheidung zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen (vgl. Tz. 106f.) hat das IFRIC festgestellt, dass diese Angaben auch für Verbindlichkeiten erforderlich sind, die Teil einer Reverse-Factoring-Vereinbarung sind, sofern die Zahlungsmittelflüsse für diese Verbindlichkeiten der Finanzierungstätigkeit zugeordnet wurden bzw. werden.

 

Tz. 195

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

IAS 7.44C definiert Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten als Verbindlichkeiten, bei denen Cashflows in der Kapitalflussrechnung bisher oder in der Zukunft als Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten eingestuft werden. Eingeschlossen sind Veränderungen bei finanziellen Vermögenswerten (beispielsweise Vermögenswerte zur Absicherung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten), wenn Cashflows aus diesen finanziellen Vermögenswerten bisher oder in Zukunft unter den Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten berücksichtigt werden.

 

Tz. 196

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Als eine Möglichkeit zur Erfüllung der Abgabepflicht wird in IAS 7.44D eine Überleitungsrechnung der Eröffnungs- auf die Schlusssalden in der Bilanz für die Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten einschließlich der Veränderungen gemäß IAS 7.44B genannt. In diesem Fall hat das Unternehmen aber ausreichende Angaben zur Verfügung zu stellen, damit der Abschlussadressat die Posten in der Überleitungsrechnung zur Bilanz und zur Kapitalflussrechnung abstimmen kann. Des Weiteren haben Unternehmen, nach Feststellung des IFRIC im Juni 2019 (IFRIC Update June 2019, abrufbar unter: https://www.ifrs.org/news-and-events/updates/ifric/2019/ifric-update-june-2019/#6) zur Erfüllung der Zielsetzung der Angabe nach 7.44A die Regelungen in IAS 1 zum Aggregationsniveau der in der Überleitungsrechnung dargestellten Bestands- und Überleitungspositionen zu berücksichtigen. Gemäß IAS 1.30A haben Unternehmen jeden individuell wesentlichen Posten, d. h. sowohl Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten als auch zahlungswirksame und nicht zahlungswirksame Überleitungsposten, einzeln in der Überleitungsrechnung darzulegen. Darüber hinaus stellte das IFRIC fest, dass Unternehmen zu beurteilen haben, ob zusätzliche Erläuterungen erforderlich sind, um der Zielsetzung des IAS 7.44A zu entsprechen. Hierzu zählen laut IFRIC Erläuterungen, die es dem Abschlussadressaten ermöglichen, für jede einzelne Kategorie von Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten und jeden Überleitungsposten die Finanzquelle nachzuvollziehen, das Verständnis von Zahlungsströmen zu prüfen und die in der Überleitungsrechnung ausgewiesenen Posten zur Bilanz und zur Kapitalflussrechnung oder zugehöriger Anmerkungen überzuleiten.

Ein Beispiel für eine Überleitungsrechnung im Sinne des IAS 7.44A findet sich in Anhang A zu IAS 7:

 
  20X1   Cash­flows   Nicht zahlungswirksam   20X2
          Erwerb   Neue Leasingverträge    
Langfristiges Fremdkapital 1.040   250   200     1.490
Leasingverbindlichkeiten         –    (90)           –    900       810
Langfristige Verbindlichkeiten 1.040    160       200    900   2.300
                   

Abb. 9: Darstellung der Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten, IAS 7, Anhang A Note E

 

Tz. 197

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Werden die Veränderung der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten in Kombination mit Angaben zu Veränderungen bei anderen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten dargestellt, ist eine Trennung der beiden Teile in der Darstellung erforderlich (IAS 7.44E).

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