Tz. 74a

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ein Unternehmen hat auf Grundlage des zum Übergangszeitpunkt bestehenden Geschäftsmodells zu entscheiden, ob ein finanzieller Vermögenswert die Vorschrift des IFRS 9.4.1.2 oder des IFRS 9.4.1.2A erfüllt und daher zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden kann (IFRS 1.B8). Die Klassifizierung muss auf Basis der Fakten und Umstände erfolgen, die zum Übergangszeitpunkt gültig sind (IFRS 1.IG56). Für die Klassifizierung als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert muss ein Unternehmen bestimmen, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Wenn der Zinssatz allerdings inkongruent ist, zB weil der Zinssatz in regelmäßigen Abständen angepasst wird, die Häufigkeit dieser Anpassung jedoch nicht der Laufzeit des Zinssatzes entspricht (bspw. monatliche Anpassung des Zinssatzes bei einem 1-Jahreszinssatz), ist gem. IFRS 9.B4.1.9B–B4.1.9D ein geänderter Zinssatz zu ermitteln. Wenn es undurchführbar ist, einen geänderten Zinssatz auf Basis der Fakten und Umstände zum Übergangszeitpunkt zu bestimmen, können die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme ohne Berücksichtigung eines angepassten Zinssatzes gem. IFRS 9.B4.1.9B–B4.1.9D beurteilt werden (IFRS 1.B8A).

 

Tz. 74b

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die Klassifizierung als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert ist auch bei einer vorzeitigen freiwilligen oder verpflichtenden Rückzahlung durch den Emittenten oder den Inhaber eines Schuldinstruments zulässig, wenn die Voraussetzung in IFRS 9.B4.1.12 kumulativ erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gem. IFRS 9.B4.1.12 (c), dass der beizulegende Zeitwert vorzeitiger Rückzahlung nicht signifikant ist. Wenn diese Einschätzung auf Basis der Fakten und Umstände zum Übergangszeitpunkt undurchführbar ist, darf die Ausnahmeregelung in IFRS 9.B4.1.12 angewendet werden ohne die Voraussetzung in IFRS 9.B4.1.12 (c) zu berücksichtigen (IFRS 1.B8B).

 

Tz. 74c

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert werden, sind der Bruttobuchwert der finanziellen Vermögenswerte und die fortgeführten Anschaffungskosten der finanziellen Verbindlichkeiten auf Basis der Umstände und Fakten zu bewerten, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, als diese Finanzinstrumente die Ansatzvoraussetzungen des IFRS 9 erfüllen. Wenn die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind, gelten die Buchwerte gem. der vorherigen Rechnungslegungsvorschriften, die unmittelbar nach dem Unternehmenszusammenschluss gültig waren, als Ersatz der fortgeführten Anschaffungskosten gem. IFRS zu diesem Zeitpunkt (IFRS 1.IG57).

Wenn es für ein Unternehmen undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert), die Effektivzinsmethode gem. IFRS 9 rückwirkend anzuwenden, entspricht der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zum Übergangszeitpunkt dem neuen Bruttobuchwert dieses finanziellen Vermögenswerts oder den neuen fortgeführten Anschaffungskosten dieser finanziellen Verbindlichkeit (IFRS 1.B8C).

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