Tz. 140

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Einzelbewertung ist in der IFRS-Rechnungslegung nicht explizit vorgesehen, er lässt sich aber aus den Regelungen des Conceptual Framework im Kontext der Abgrenzung der Bilanzierungseinheit (CF.4.48–4.55) sowie aus einzelnen Formulierungen in den IFRS herleiten (vgl. ADS Int 2011, Abschn. 1, Tz. 256). Die Definition von assets und liabilities zielt zunächst auf einzelne Rechte ab. Das Conceptual Framework sieht indes vor, dass Rechte und Pflichten, die miteinander verbunden sind, zu einer Bilanzierungseinheit (unit of account) zusammengefasst werden (vgl. Tz. 74a u. 81a). Die Ansatz- und Bewertungskonzepte werden dann grundsätzlich auf diejenige Bilanzierungseinheit angewandt (CF.4.48). Dies entspricht der Forderung nach einer Einzelbewertung. Der IASB schließt indes nicht aus, dass es in bestimmten Fällen angemessen sein kann, unterschiedliche Bilanzierungseinheiten für den Ansatz und die Bewertung zu wählen. So können Verträge zB individuell angesetzt, aber als Portfolio bewertet werden. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung sind somit möglich. Aber auch die IFRS schreiben die Einzelbewertung in einigen Fällen explizit vor. So wird zB in IAS 2.23 die Einzelzuordnung von individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Vorräten oder in IAS 38.57–38.64 die Aktivierung und Bewertung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte mit ihren Entwicklungskosten gefordert.

 

Tz. 141

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Zugleich sehen einige IFRS abweichende Bilanzierungseinheiten für den Ansatz und die Bewertung explizit vor. Bei der Vorratsbewertung führt die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren zu solch einer Abweichung (IAS 2.25; zu Beschränkungen in der Anwendung IAS 2.24; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 2, Tz. 83). Auch die Regelung, in bestimmten Fällen außerplanmäßige Abschreibungen (impairments) auf Basis von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (cash generating units) vorzunehmen (IAS 36.65–36.103), stellt eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz dar. Eine Sammelbewertung führt zu einem Ausgleich von Wertsteigerungen und Wertminderungen bei verschiedenen Bilanzierungseinheiten. Eine solche Handhabung ist handelsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig, da sie sowohl gegen den Einzelbewertungsgrundsatz verstößt als auch aus Sicht des einzelnen Vermögensgegenstands der Auslegung des handelsrechtlichen Realisations- und des Imparitätsprinzips widerspricht (vgl. Fülbier/Kuschel/Selchert, in: HdR, 5. Aufl., § 252 HGB, Tz. 59f.; ADS, 6. Aufl., § 252 HGB, Tz. 48).

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