a. Erstmalige Anwendung von Standards oder Interpretationen

 

Tz. 108

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Sofern die erstmalige Anwendung eines Standards oder einer Interpretation (zur erstmaligen Anwendung vgl. Tz. 41ff. u. 83ff.) Auswirkungen auf die Berichts- oder Vorjahresperioden hat oder derartige Auswirkungen haben könnte, es sei denn, die Ermittlung des Anpassungsbetrags ist undurchführbar, oder Auswirkungen auf künftige Perioden haben kann, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben (vgl. IAS 8.28):

(1) den Titel des Standards bzw. der Interpretation;
(2) sofern gegeben: dass die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften durchgeführt wird;
(3) die Art der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass die Änderungsvorschrift benannt wird (zB "Die Neuregelungen in IFRS 7 wurden angewendet."). An dieser Stelle sind die wesentlichen Änderungen in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Ausweis und Darstellung gegenüber den zuvor angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden konkret zu benennen. Aufschlüsse über die wesentlichen Änderungen liefern in der Regel die den neuen bzw. geänderten Standards vorangestellten Introductions (IN’s) oder die Pressemitteilungen des IASB bei Verabschiedung der Neuerung;
(4) sofern gegeben: eine Beschreibung der Übergangsvorschriften. Bei der Darstellung im Anhang kann sich ein Unternehmen am Wortlaut der Übergangsvorschriften orientieren. Hier gilt es zu beachten, dass die EU teilweise andere Übergangsfristen setzt, als dies im Standard selbst vorgesehen ist (vgl. hierzu Tz. 51);
(5) sofern gegeben: die Übergangsvorschriften, die eine Auswirkung in künftigen Perioden haben könnten. Es ist nur qualitativ darzustellen, wie diese Übergangsvorschriften Folgeabschlüsse beeinflussen könnten. Eine Pflicht zur Quantifizierung der Effekte kann aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden und wäre in der Regel auch nicht praktikabel;
(6)

den Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode und, sofern durchführbar, für jede im Abschluss dargestellte Vorperiode,

(a) für jeden betroffenen Abschlussposten (financial statement line item affected). Hierbei ist es ausreichend, die Darstellung auf die in den jeweiligen Abschlussbestandteilen (Bilanz, GuV (inklusive Gesamtergebnisrechnung), Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie ggf. im Anhang zB in der Segmentberichterstattung) geänderten Positionen zu begrenzen. Eine tiefergehende Aufschlüsselung zB durch die Darstellung von Verschiebungen innerhalb des Kontenaufrisses von Bilanzposten im Anhang wird vom Standard nicht explizit gefordert;
(b) sofern das Unternehmen IAS 33 Ergebnis je Aktie anzuwenden hat, für das verwässerte und unverwässerte Ergebnis je Aktie;
(7) den Anpassungsbetrag für die im Abschluss der Berichtsperiode nicht mehr dargestellten Vorperioden, sofern dieser ermittelbar ist;
(8) sofern die rückwirkende Anwendung nach IAS 8.19a oder IAS 8.19b für eine bestimmte Vorperiode oder für nicht mehr im Abschluss der Berichtsperiode dargestellte Vorperioden nicht durchführbar ist: die Umstände, die hierzu geführt haben und die Angabe, wie und ab wann die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode angewendet wurde. Die Umstände sind folglich konkret zu benennen. Der bloße Hinweis auf die Undurchführbarkeit ist nicht ausreichend.

Zusätzlich zu den Anhangangaben, die gem. IAS 8.28 im Falle der erstmaligen Anwendung eines Standards oder einer Interpretation gefordert werden, muss das Unternehmen die Angabepflichten zur Dritten Bilanz gem. IAS 1.10 (f) iVm. IAS 1.39 und IAS 1.41 beachten, sofern die Übergangsregelungen eine retrospektive Anpassung erfordern. Neben der Darstellung der Bilanz für den Eröffnungsbilanzstichtag (sog. Dritte Bilanz) und den korrespondierenden Anhangangaben sind im Falle einer Darstellungs- oder Gliederungsänderung folgende Anhangangaben erforderlich:

  • die Art der Umgliederung,
  • der Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe und
  • der Grund für die Umgliederung.
 

Tz. 109

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Angabepflicht beschränkt sich auf den Abschluss der Berichtsperiode, in der die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode erstmalig Anwendung findet. Eine Wiederholung in Folgeabschlüssen ist nicht erforderlich.

 

Tz. 110

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sollten zusammengefasst an einer Stelle unter einer gesonderten Überschrift im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgeführt werden. In der Struktur des Anhangs bietet sich die Darstellung im Anschluss an die allgemeinen Grundlagen und der Übereinstimmungserklärung mit den IFRS an. So werden Abschlussadressaten an prominenter Stelle auf die Durchbrechung der Stetigkeit gegenüber der Vorgehensweise im Vorjahresabschluss aufmerksam gemacht (vgl. zur Struktur des Anhangs IAS 1.112ff.).

b. Freiwillige Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

 

Tz. 111

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Sofern die freiwillige Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode (vgl. Tz. 85ff.) Auswirk...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge