Tz. 83

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Gem. IAS 8.14a ist die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu ändern, wenn dies von einem Standard oder einer Interpretation verpflichtend vorgesehen ist. Da die (freiwillige) vorzeitige Anwendung von Standards und Interpretationen keine freiwillige Änderung iSv. IAS 8 darstellt (vgl. IAS 8.20), fällt auch die vorzeitige Anwendung in den Anwendungsbereich von IAS 8.14a. Zum personellen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich von geänderten bzw. neugefassten Standards und Interpretationen vgl. Tz. 40ff.

 

Tz. 84

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Grundsätzlich hat ein Unternehmen eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus der erstmaligen Anwendung eines Standards bzw. Interpretationen nach den gegebenen Übergangsvorschriften für den Standard bzw. die Interpretation zu berücksichtigen. Mit IAS 8.19 (a) stellt der Standardsetter den Anwendungsvorrang der in den Neuerungen enthaltenen Übergangsregelungen klar. Die in IAS 8.19 (b) enthaltenen Übergangsregelungen kommen als lex generalis nur dann zur Anwendung, wenn in den Neuerungen keine Übergangsvorschriften (lex specialis) enthalten ist (zB bei IAS 41).

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