Tz. 105

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Taxonomie-Verordnung (vor allem Art. 3 und 18) enthält keine Vorgaben, auf welcher Ebene die Kriterienerfüllung einzuschätzen ist.

 

Tz. 106

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In den Erwägungsgründen zur Taxonomie-VO heißt es, dass "Wirtschaftsaktivitäten nur dann als ökologisch nachhaltig betrachtet werden [sollten], wenn sie gemäß den [oben genannten Vorschriften] durchgeführt werden." Ob die Einhaltung der Vorgaben auf Ebene der einzelnen Projekte, der Wirtschaftsaktivität, des Segments oder des gesamten Konzerns sicherzustellen ist, bleibt offen.

Wir gehen von Folgendem aus:

  • Substantial Contribution: Die Einhaltung der Technical Screening Criteria ist grundsätzlich individuell für jedes Projekt zu prüfen, außer die Kriterien sehen Erleichterungen vor, sodass die Kriterienerfüllung auf Ebene der Wirtschaftsaktivität eingeschätzt werden kann.
  • Do no significant harm: Die DNSH-Kriterien beziehen sich überwiegend auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bzw. beim Ziel Kreislaufwirtschaft auf grundlegende Aspekte der Wirtschaftsaktivität. Vor diesem Hintergrund dürfte regelmäßig eine Einschätzung der DNSH-Konformität auf Ebene der Wirtschaftsaktivität sachgerecht sein.
  • Minimum Safeguards: Hier empfiehlt sich ein konzernweiter Ansatz zur Sicherstellung der Minimum Safeguards Vorgaben, zur pragmatischen und lückenlosen Verfolgung dieser Vorgaben. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass für die als Taxonomie-konform eingestuften Wirtschaftsaktivitäten die entsprechenden Angaben eingehalten werden. Die berichtenden Unternehmen würden hierdurch über die Taxonomie-Vorgaben hinausgehen. Es wäre aber für Außenstehende schwer nachvollziehbar, die Einhaltung der Menschenrechte mit Blick auf die Wirtschaftsaktivitäten Wind, Solar etc. als erfüllt anzusehen, wenn gleichzeitig anderswo bei nicht Taxonomie-konformen Aktivitäten ein Verstoß bekannt würde (zB bei Handelsaktivitäten). Allerdings würde ein solcher Verstoß, gerade in der Wertschöpfungskette einer ohnehin nicht Taxonomie-konformen Aktivität, nicht zwangsläufig dazu führen, dass konzernweit von Nichterfüllung der Minimum Safeguards auszugehen wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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