a. Für bilanzielle Zwecke infrage kommende Grundgeschäfte

 

Tz. 223

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Für eine Designation als Grundgeschäft im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen kommen den Vorgaben des IASB folgend eine ganze Reihe möglicher Geschäftsvorfälle in Frage. Für eine Anerkennung qualifizieren sich danach (vgl. IAS 39.78)

  • ein einzelner bilanzierter Vermögenswert resp. eine einzelne bilanzierte Schuld (dabei muss es sich nicht zwingend um Finanzinstrumente handeln: Sicherbar wäre bspw. auch ein Bestand an Rohstoffen; allerdings bestehen dann besondere Restriktionen hinsichtlich der Art bilanziell absicherbarer Wertänderungen, vgl. Tz. 232);
  • ein bislang nicht bilanziertes schwebendes Liefer- und Leistungsgeschäft, also ein beidseitig unerfüllter Vertrag mit gleichwohl festen Verpflichtungen für beide Vertragspartner;
  • ein erwartetes und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eintretendes Geschäft wie die geplante Emission einer Festzinsanleihe oder die Absicherung zukünftig erwarteter Fremdwährungsumsätze (vgl. IAS 39.IG.F.2.2 und 4) sowie
  • eine Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb (vgl. dazu insbesondere IFRIC 16).
 

Tz. 224

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Außerdem lässt der IASB die Absicherung von Aggregaten der vorstehenden Posten zu. Ein Unternehmen darf also bspw. eine Gruppe bilanzierter Vermögenswerte oder eine Gruppe zukünftig erwarteter, hochwahrscheinlicher Geschäfte als Grundgeschäft designieren. Der IASB lässt die Absicherung eines Aggregats mehrerer Geschäfte im Rahmen einer Sicherungsbeziehung bilanziell allerdings nur dann zu, wenn die Geschäfte der gleichen Risikoart unterliegen und sich wertmäßig in dieselbe Richtung und in etwa derselben Stärke entwickeln (vgl. IAS 39.83). Er fordert also nicht, dass ein Unternehmen jedes noch so kleine Geschäft isoliert als Grundgeschäft benennen muss, sondern gestattet die Zusammenfassung mehrerer (aber eben gleichartiger) Geschäfte zu einem bilanziellen Grundgeschäft. Der Designation von Nettopositionen erteilt er bereits mit dieser Formulierung eine deutliche Absage, weil die Geschäfte, die zu einer Nettoposition zusammengeführt werden, in ihren Risikoverläufen gegengleich sind! Ergo qualifizieren sie sich nicht für die Sicherungsbilanzierung. Unmissverständlich wird dies in IAS 39.84. Hier legt der Board dar, dass eine Prüfung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung im Wege eines Vergleichs der Entwicklung der absichernden Seite mit einer globalen Nettoposition (overall net position) nicht für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Frage komme. Ebenso deutlich kommt das Verbot in IAS 39.IG.F.2.21 zum Ausdruck: "IAS 39.84 does not permit designating a net cash flow exposure as a hedged item for hedge accounting purposes.". Es sei einem Unternehmen gleichwohl unbenommen, Nettorisikopositionen für Zwecke des betrieblichen Risikomanagements festzustellen und zu steuern (vgl. ebenda sowie in IAS 39.AG101 und IG.F.6.1).

 

Tz. 225

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Ebenfalls nicht als bilanzielles Grundgeschäft in Frage kommt die Designation eines Aktien- oder Indexportefeuilles. In der Praxis bilden Unternehmen häufig Indizes wie den DAX oder STOXX nach, indem sie die im Index befindlichen Werte in der entsprechenden Gewichtung kaufen. Anschließend sichern sie das so gebildete Portfolio gegen Kursminderungen ab, indem sie Verkaufsoptionen erwerben. Zwar würden die gekauften Optionen für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommen – das Indexportefeuille tut es jedoch nicht, weil sich die in dem Buch enthaltenen Aktienwerte nicht zwingend in die gleiche Richtung und in etwa derselben Stärke entwickeln und folglich nicht als Aggregat gleichartiger Vermögenswerte akzeptiert werden (s. a. IAS 39.IG.F.2.20).

 

Tz. 226

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Die einzige Ausnahme vom Verbot der Zusammenfassung unterschiedlicher Geschäfte besteht in der Absicherung eines Portefeuilles festverzinslicher Finanzinstrumente (Aktiv-, Passiv- oder Mischbestand) gegen zinsinduzierte Wertänderungen (portfolio hedge of interest rate risk; vgl. IAS 39.78). Diese Änderung wurde erst im März 2004 in den Standard aufgenommen und stellt die einzige Ausnahme dar. In diesem Fall ist nicht das Portefeuille Sicherungsgegenstand, sondern ein Währungsbetrag. Dieser Nettobetrag wird faktisch durch Saldierung der Aktiv- und Passivgeschäfte im Portfolio ermittelt, darf aber als solcher nicht designiert werden, weil man ansonsten gegen das Verbot der Designation einer Nettoposition verstoßen würde. Der Nettobetrag müsse vielmehr durch einzelne Vermögenswerte und Schulden des Portfolios dargestellt werden (vgl. IAS 39.81A; ausführlich vgl. Tz. 271ff.).

 

Tz. 227

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Aus dem Kranz der bereits bilanzierten Geschäfte sieht der IASB für einige Transaktionen eine Ausnahme von der ansonsten möglichen Qualifikation als Grundgeschäft vor. Diese Ausschlüsse sind allerdings weniger darin begründet, dass es sich um besondere Geschäftsvorfälle handelt, sondern darin, dass sie ein bestimmtes Risiko nicht aufweisen und folglich auch nicht dagegen a...

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