Tz. 26

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Ein Unternehmen veräußert mitunter auch eine Gruppe von Vermögenswerten (disposal group). In dieser Abgangsgruppe können neben Sachanlagen kurzfristige Vermögenswerte und direkt mit den Vermögenswerten in Verbindung stehende Schulden enthalten sein, die gemeinsam in einer einzigen Transaktion veräußert werden. Bei einer solchen Veräußerungsgruppe kann es sich um eine Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (cash-generating units – CGU), eine einzelne zahlungsmittelgenerierende Einheit oder einen Teil einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit handeln. Bei einer CGU handelt es sich um die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse generiert, welche weitgehend isoliert von Einzahlungen sind, die wiederum durch andere Vermögenswerte erzeugt werden (IFRS 5.Anhang A). In der Abgangsgruppe dürfen ausschließlich Schulden enthalten sein, die vom Erwerber übernommen werden. Schulden, die infolge der Veräußerung durch den Erlös getilgt werden sollen, dürfen nicht in die Abgangsgruppe einbezogen werden (vgl. IDW RS HFA 2, Tz. 55). Die Gruppe enthält zudem einen bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, wenn sie eine zahlungsmittelgenerierende Einheit darstellt, der der Geschäfts- oder Firmenwert gemäß IAS 36.80–87 zugeordnet wurde bzw. bei Abgang zuzuordnen ist oder wenn es sich um einen Geschäftsbereich innerhalb einer solchen zahlungsmittelgenerierenden Einheit handelt (IFRS 5.Anhang A; vgl. grundlegend zur Bilanzierung und Bewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts Kronner/Saelzle, WPg-Sonderheft 2004, S. 158–160).

 

Tz. 27

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Sind die Vermögenswerte und Schulden Teil einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit, wird die disposal group bei einer Klassifizierung als held for sale (vgl. Tz. 30ff.) eine eigenständige zahlungsmittelgenerierende Einheit, dh. quasi herausgelöst, da ihre Mittelzuflüsse aus dem Verkauf resultieren und nicht mehr abhängig von den übrigen betrieblichen Tätigkeiten sind (IFRS 5.4). Es ist ausreichend, wenn ein langfristiger Vermögenswert (zu den Ausnahmen vgl. Tz. 9f.) in der disposal group im Sinne des IFRS 5 zur Veräußerung gehalten wird, damit die Veräußerungsgruppe insgesamt nach IFRS 5 auszuweisen und zu bewerten ist. Auf die Wesentlichkeit des einzelnen langfristigen Vermögenswerts kommt es nicht an.

 

Tz. 28

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Ein Verkauf an verschiedene Käufer erfüllt das Erfordernis einer einzigen Transaktion nicht (jedoch für eine discontinued operation vgl. Tz. 53). Dagegen steht diesem Kriterium nicht entgegen, wenn mit einem einzigen Käufer mehrere Verträge geschlossen werden.

 

Tz. 29

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Solange eine disposal group zur Veräußerung gehalten wird, unterliegen die enthaltenen Vermögenswerte und Schulden selbstverständlich weiterhin den Vorschriften zur Konsolidierung in IAS/IFRS (ferner vgl. Tz. 155).

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