Tz. 64

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen sowohl nach HGB als auch nach IFRS für KMU vereinfacht bestimmt werden, wenn dadurch die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte angenähert werden (vgl. ADS, 6. Aufl., § 255, Tz. 222–226; Sec. 13.16). Die im IFRS für KMU als zulässig genannte Standardkosten- und retrograde Methode dürfen auch in einem HGB-Abschluss angewendet werden. Hingegen dürfen Vorräte in einem HGB-Abschluss nicht – wie dies nach IFRS für KMU möglich ist – mit dem zuletzt aktuellen Einkaufspreis bewertet werden. Bei der Standardkostenmethode ist zu beachten, dass diese in einem HGB-Abschluss nur dann angewendet werden darf, wenn die Istkosten die Standardkosten nicht unterschreiten. Allerdings unterstellen die Standardkosten üblicherweise eine effiziente Produktion, dh. möglichst geringen Ausschuss und eine angemessene Auslastung, so dass durch die Standardkostenmethode die Vorräte regelmäßig nicht überbewertet werden (vgl. Quick, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 13, Tz. 40).

 

Tz. 65

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Bei gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens dürfen die ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten den einzelnen Vorratsgütern im HGB-Abschluss und nach IFRS für KMU mittels Verbrauchsfolgeverfahren zugeordnet werden. Dabei dürfen in einem HGB-Abschluss das Lifo- und das Fifo-Verfahren sowie das Verfahren des gewogenen Durchschnitts angewendet werden (§ 256 Satz 1 und Satz 2 iVm. § 240 Abs. 4 HGB). Die Anwendung der Fifo-Methode und der Methode des gewogenen Durchschnitts entspricht zugleich den Regeln des IFRS für KMU (Sec. 13.17 f.). Das Lifo-Verfahren ist nach IFRS für KMU nicht zulässig und kann daher nicht in einem HGB-Abschluss, der soweit wie möglich an den IFRS für KMU angenähert werden soll, angewendet werden.

 

Tz. 66

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Wird in einem HGB-Abschluss die Möglichkeit genutzt, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu einem Festwert anzusetzen (§ 240 Abs. 3 iVm. § 256 Satz 2 HGB), ist dies auch nach IFRS für KMU akzeptabel. Denn die Festbewertung in einem HGB-Abschluss ist nur für Bestände von untergeordneter Bedeutung anwendbar, so dass die Zulässigkeit nach IFRS für KMU aus dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit hergeleitet werden kann (vgl. Kirsch, IRZ 2008, Fn. 29; Kümpel 2005, S. 68; zurückhaltender Quick, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 13, Tz. 51).

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