Tz. 145

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Nach IAS 12.15 und IAS 12.24 ergibt sich im Rahmen der Währungsumrechnung grundsätzlich eine Pflicht zur Bildung latenter Steuern bei Vorliegen sog. temporärer Differenzen. Es sind hiermit selbst erfolgsneutral als Eigenkapital behandelte Umrechnungsdifferenzen grundsätzlich steuerlich abzugrenzen. Im Falle erfolgsneutral behandelter Differenzen muss die hierauf abzugrenzende Steuer ebenfalls direkt gegen das Eigenkapital und nicht über die GuV gebucht werden (IAS 12.61A iVm. IAS 12.62(c)). Der kumulierte Betrag der latenten Steuern, der im Eigenkapital erfolgsneutral verrechnet wurde, ist nach IAS 12.81(a) separat anzugeben.

 

Tz. 146

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die bisherigen Erläuterungen gelten prinzipiell auch für Kursdifferenzen aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe. Indes werden nach steuerlicher Rechtsprechung in Deutschland bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen, die zu im Inland steuerfreien ausländischen Einkünften führen, Währungsgewinne bzw. -verluste am Eigenkapital oder Dotationskapital ausländischer Betriebsstätten der Sphäre der ausländischen Einkünfte zugeordnet. Die Kursdifferenzen bleiben im Inland steuerlich unberücksichtigt, auch wenn die Betriebsstätte veräußert wird (vgl. BFH v. 16.02.1996, BStBl. II, S. 588, BFH v. 16.02.1996, BStBl. 1997 II, S. 128). Da im Ausland diese Kursgewinne oder -verluste nicht in Erscheinung treten und damit steuerlich irrelevant sind, sind derartige Umrechnungsdifferenzen permanenter Art. Eine eigenständige Bildung latenter Steuern ist in diesen Fällen bei Bilanzierung nach IFRS in Deutschland nicht zulässig. Lediglich im Rahmen der Bildung latenter Steuern auf Outside Basis Differences kann eine Berücksichtigung geboten sein.

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