Tz. 32

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Sofern zu Beginn des Vertragsverhältnisses alle fünf Kriterien des IFRS 15.9 erfüllt sind, besteht ein für die Zwecke der Umsatzerfassung gültiger Vertrag. Einer Neubeurteilung der Vertragskriterien bedarf es nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf eine wesentliche Änderung der Fakten und Umstände hindeuten (IFRS 15.13). Während bspw. Liquiditätseinschränkungen des Kunden keine Neubeurteilung der Vertragskriterien erfordern (IFRS 15.IE16), kann eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit aufgrund starker wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit der Gegenleistung verringern (IFRS 15.13; IFRS 15.IE17). Die Neubeurteilung des Ausfallrisikos erfolgt dabei einzelfallspezifisch und ist meist eine Ermessensentscheidung (vgl. TRG, Agenda Paper No. 21, 2015, Tz. 13; zur Zustimmung TRG, Agenda Paper No. 25, 2015, Tz. 43). Auch Veränderungen hinsichtlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit, wie bspw. im Fall einer Anfechtung, führen zur Neubeurteilung der einzelnen Kriterien. Da der Vertrag mit Abgabe der Anfechtungserklärung rückwirkend nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB), folglich ab diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Ansprüche und Verpflichtungen vorliegen, besteht auch gem. IFRS 15 kein Vertrag mehr (vgl. Heintges et al., Erfahrungen aus der Anwendung, WPg 2015, S. 575).

 

Tz. 33

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Sind die Vertragskriterien hingegen nicht erfüllt, ist eine kontinuierliche Neubeurteilung des Vertrags durchzuführen (IFRS 15.14). Die erhaltene Gegenleistung ist in diesem Fall solange als Verbindlichkeit auszuweisen, bis ein Vertrag im Sinne des IFRS 15 vorliegt, und nur dann als Umsatzerlös zu erfassen, wenn das Unternehmen entweder keine verbleibenden Verpflichtungen gegenüber dem Kunden hat oder der Vertrag beendet ist und in beiden Fällen das erhaltene Entgelt nicht rückerstattungsfähig ist (IFRS 15.15 f.).

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