Tz. 25

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Der Nettoveräußerungswert (net realisable value) ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung (costs of completion) und der geschätzten notwendigen Verkaufskosten (costs to make the sale) (IAS 2.6).

 

Tz. 26

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Der Nettoveräußerungswert wird damit grundsätzlich über den Absatzmarkt ermittelt, indem ausgehend vom zu erwartenden Verkaufserlös alle noch anfallenden Kosten retrograd in Abzug gebracht werden. Es handelt sich um einen unternehmensspezifischen Wert (IAS 2.7, IFRS 13.6 (c)), bspw. auf Basis der vom Unternehmen individuell abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträge (IAS 2.31). Der Nettoveräußerungswert von Vorräten kann daher vom beizulegenden Zeitwert (vgl. Tz. 27ff.) abzüglich der Veräußerungskosten abweichen. Bei Bestimmung des Nettoveräußerungswerts ist daher immer der Zweck, dem der jeweilige Vermögenswert dient, zu berücksichtigen. Demzufolge wird er nicht durch den aktuellen Verkaufserlös in Form eines gegenwärtigen Marktpreises repräsentiert, den der zu bewertende Vermögenswert in seinem gegenwärtigen Zustand besitzt. Dieser kann im Extremfall unwesentlich sein, wenn bspw. unfertige Erzeugnisse, die selbst noch keinen eigenen Wert besitzen und gleichzeitig keinen Wert als Rohstoffe mehr haben, bewertet werden. Vielmehr ist bei Bewertung von unfertigen Erzeugnissen, aber auch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, vom Verkaufserlös des Fertigerzeugnisses auszugehen, um eine sachgerechte Wertermittlung zum Bilanzstichtag zu gewährleisten. Zur Ermittlung des Nettoveräußerungswertes vgl. Tz. 95ff.

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